Urteil des BVerwG vom 31.07.2002

Politische Verfolgung, Rüge, Verfügung, Existenzminimum

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 129.02 (1 PKH 25.02)
OVG A 1 S 206/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht be-
willigt werden, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,
121 Abs. 1 ZPO).
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen
Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) gestützte Be-
schwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsver-
fahren klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von ihr aufgeworfene Frage
nach den Anforderungen an die Zumutbarkeit einer inländischen
Fluchtalternative im Hinblick auf das dort gebotene wirt-
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schaftliche Existenzminimum würde sich in dem angestrebten Re-
visionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil im Falle
der Klägerin nur noch die Voraussetzungen für die Feststellung
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG in Streit stehen.
Die zur inländischen Fluchtalternative gestellten Fragen hin-
gegen sind wegen der damit verbundenen Anknüpfung an die er-
littene oder drohende politische Verfolgung notwendig auf den
Asylanspruch und den Anspruch auf Gewährung von Abschiebungs-
schutz nach § 51 AuslG beschränkt. Zudem sind die rechtlichen
Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtal-
ternative in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
rechtsgrundsätzlich geklärt (vgl. hierzu die Ausführungen des
Senats zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtig-
ten der Klägerin in dem gleichzeitig ergangenen Beschluss in
der Sache 1 B 128.02). Die Grundsatzrüge kann schließlich auch
deshalb keinen Erfolg haben, weil die aufgeworfenen Fragen im
Kern ohnehin lediglich auf die den Tatsachengerichten vorbe-
haltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Nordirak
zielen. Schon weil es danach an einer klärungsfähigen Rechts-
frage fehlt, vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf die
voneinander abweichende Rechtsprechung verschiedener Oberver-
waltungsgerichte zu der Frage, ob in den Flüchtlingslagern im
Nordirak eine ausreichende wirtschaftliche Existenzmöglichkeit
besteht, nicht auf eine zulassungsfähige Rechtsfrage in diesem
Verfahren führen.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche
Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, ist
auch diese Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darge-
legt. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts enthält
keinerlei Ausführungen zu Art und Umfang der in den Flücht-
lingslagern im Nordirak zur Verfügung stehenden Nahrungsmit-
tel. Die Beschwerde zeigt auch nicht ansatzweise auf, in wel-
chem rechtlichen Zusammenhang sich dem Berufungsgericht ange-
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sichts der allein in Streit stehenden Frage über das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG weitere Aufklä-
rungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger