Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Rechtliches Gehör, Hund, Versicherung, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 128.06
OVG 4 Bf 3/92.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 3. Mai 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht
den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrun-
des aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde meint, die Sache habe „aus verschiedenen Gründen grund-
sätzliche Bedeutung“, u.a. weil das Berufungsgericht bei der Prüfung und Beur-
teilung der Asylgründe des Klägers dessen Alter von 14 Jahren bei der Ausrei-
se übersehe (Beschwerdebegründung unter 1.). Damit und mit dem weiteren
Vortrag hierzu wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegrün-
dung gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte Würdigung des Sacherverhalts
durch das Berufungsgericht als Tatsachengericht, ohne eine klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts zu benennen
und aufzuzeigen.
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Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ferner beanstandet, dass sich das
Gericht nicht mit dem Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung vom 8. März
1993 auseinandersetze und überraschende Anforderungen an den Umfang
einer (asylerheblichen) exilpolitischen Aktivität stelle (Beschwerdebegründung
unter 2. und 3., S. 2 f.). Offenbleiben kann, ob damit zugleich eine noch denk-
bare Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gerügt sein
könnte, denn jedenfalls fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines entspre-
chenden Verfahrensverstoßes (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m.
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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