Urteil des BVerwG vom 12.06.2003

Berg, Aufklärungspflicht, Existenzminimum, Aserbaidschan

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 128.03
OVG 1 L 252/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf die Revisions-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der
Verfahrensmängel der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), legt aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer
Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. auch den
den Bevollmächtigten des Beigeladenen und den übrigen Verfahrensbeteiligten bekannten
Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 1 B 82.03).
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob Berg-Karabach für aserbaid-
schanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Abstammung ohne familiäre oder andere
Kontakte in Berg-Karabach eine zumutbare inländische Fluchtalternative darstellt" (Be-
schwerdebegründung S. 1). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage
des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde
nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob das Gebiet von Berg-Karabach eine
geeignete Fluchtalternative darstellt, zielt nicht auf eine bestimmte klärungsfähige Rechts-
frage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse in Berg-Karabach.
Der Beigeladene hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob bei einem Fehlen des
wirtschaftlichen Existenzminimums in Berg-Karabach Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG mit der Begründung verwehrt werden kann, dass auch in Aserbaidschan das wirt-
schaftliche Existenzminimum nicht gesichert wäre" (Beschwerdebegründung S. 6). Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, inwiefern die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich sein soll.
Dazu hätte aber Veranlassung bestanden, weil das Berufungsurteil darauf beruht, dass "der
Beigeladene in Berg-Karabach vor einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung hinreichend
sicher" ist (UA S. 15). Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum unterstellten Fehlen
des Existenzminimums erfolgen nur hilfsweise. Das Oberverwaltungsgericht macht aber
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deutlich, dass seine Erörterungen eine wirtschaftliche Notlage "entgegen der Auffassung des
Senats" lediglich unterstellen (UA S. 19).
Die Beschwerde sieht in zwei Punkten eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht
(Beschwerdebegründung S. 4), legt jedoch nicht - wie erforderlich - dar, dass es für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits unter Zugrundelegung der insoweit maßgeblichen Auffassung
des Berufungsgerichts auf die als aufklärungsbedürftig bezeichneten Tatsachen ankommt.
Der Beigeladene rügt zunächst, das Gericht gehe davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber
bei ihrer Rückkehr nach Berg-Karabach über nicht unerhebliche Barmittel verfügten, habe
den Beigeladenen, der vermögenslos sei, aber nicht zu seinen Vermögensverhältnissen
befragt. Dies stelle einen Aufklärungsmangel und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Die Beschwerde rügt weiter, es fehle auch an gerichtlichen Ermittlungen, über welche
Beträge Rückkehrer aus Deutschland verfügen müssten, um sich eine sichere Existenz in
Berg-Karabach aufzubauen. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass es auf entspre-
chende Sachverhaltsermittlungen für die Entscheidung des Rechtsstreits überhaupt an-
kommt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil das Berufungsge-
richt - die Entscheidung selbständig tragend - das wirtschaftliche Existenzminimum für
Rückkehrer nach Berg-Karabach allgemein schon deshalb als gesichert sieht, weil Überwie-
gendes dafür spreche, dass arbeitsfähige Neuankömmlinge in der Lage sein werden, in der
karabachischen Arbeitswelt Fuß zu fassen (UA S. 19). Das Gericht verweist insoweit auf die
verhältnismäßig niedrige Arbeitslosenquote (6,5 %) und die insgesamt positive Zukunfts-
prognose hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung. Das gelte insbesondere auch für den
Beigeladenen, der in Russland lange Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe.
Soweit sich die Beschwerde im Weiteren gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung beim
Vergleich der Lebensverhältnisse in Berg-Karabach mit denen im übrigen Aserbaidschan
wendet (Beschwerdebegründung S. 4 bis 6), zeigt sie einen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht auf.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig