Urteil des BVerwG vom 31.07.2002

Politische Verfolgung, Existenzminimum, Lebensmittelversorgung, Verfügung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 128.02 (1 PKH 24.02)
OVG A 1 S 29/99
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Heiner Petrowitz, Neustadt 13, 24939 Flensburg,
als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 wird
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Ent-
scheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Haupt-
sache.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Rechtssache hat allerdings nicht die von der Beschwerde
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Denn die rechtlichen Anforderungen an das wirtschaftli-
che Existenzminimum, das am Ort der inländischen Fluchtalter-
native gegeben sein muss, sind in der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt. Ein ver-
folgungssicherer Ort bietet dem Ausländer das wirtschaftliche
Existenzminimum danach grundsätzlich immer dann, wenn er durch
eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jeden-
falls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu sei-
- 3 -
nem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (vgl.
etwa Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145 = NVwZ-RR 1992, 109; Beschluss vom
24. März 1995 - BVerwG 9 B 747.94 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 177 = NVwZ 1996, 85; Beschluss vom 9. Januar 1998
- BVerwG 9 B 1130.97 - ). Das ist nicht der Fall, wenn
der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei
der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungswei-
se auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Ver-
elendung und schließlich zum Tode führt (Urteil vom 8. Februar
1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104;
Urteil vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - a.a.O.), oder
wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinve-
getieren am Rande des Existenzminimums" (Urteil vom 15. Dezem-
ber 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 <346>; Be-
schluss vom 3. August 1989 - BVerwG 9 B 266.89 - Buchholz
402.25 § 2 AsylVfG Nr. 12). Weitergehenden oder neuen rechts-
grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu
nicht auf. Ihre in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen
zielen vielmehr auf die Klärung der konkreten Verhältnisse am
Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative, die den Tatsachen-
gerichten vorbehalten ist und anhand derer im Einzelfall zu
bestimmen ist, ob dort die konkrete Gefahr eines Lebens unter-
halb des Existenzminimums droht. Insbesondere ist die Frage,
wie viele Kilokalorien eine von Hilfsorganisationen bereitge-
stellte tägliche Lebensmittelration umfassen muss, um im Hin-
blick auf den Nahrungsbedarf das wirtschaftliche Existenzmini-
mum zu gewährleisten, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung
nicht zugänglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn hierzu,
wie die Beschwerde geltend macht, von den Oberverwaltungsge-
richten unterschiedliche Standpunkte vertreten werden.
Die Beschwerde ist jedoch mit der Rüge eines Verstoßes gegen
die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3,
§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet. Zu Recht beanstandet sie der Sa-
- 4 -
che nach, dass sich dem Berufungsgericht nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung aus seiner insoweit maßgeblichen recht-
lichen Sicht eine weitere Sachaufklärung zu der Frage hätte
aufdrängen müssen, ob dem Kläger im Nordirak eine im Hinblick
auf die Lebensmittelversorgung ausreichende wirtschaftliche
Lebensgrundlage zur Verfügung stehen wird. Im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache daher
gem. § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger,
selbst wenn ihm im Falle seiner Rückkehr in den Irak politi-
sche Verfolgung drohen würde, jedenfalls im Nordirak eine zu-
mutbare inländische Fluchtalternative findet. Insbesondere sei
auch sein wirtschaftliches Existenzminimum in einem der dort
von Unterorganisationen der Vereinten Nationen eingerichteten
und unterhaltenen Flüchtlingslager gewährleistet. Dabei hat
das Berufungsgericht die in der gutachterlichen Stellungnahme
des UNHCR vom 23. November 2001 bestätigte Versorgung der
Flüchtlinge in den Lagern des Nordirak mit täglich 2 229 Kilo-
kalorien als ausreichend angesehen, obwohl in dem Gutachten
ausgeführt ist, dass damit lediglich 90 % bzw. 84 % des norma-
len Bedarfs abgedeckt werden (Gutachten S. 3). Auch in dem
weiteren an das Berufungsgericht gerichteten Gutachten des
Deutschen Orient-Instituts (DOI) vom 20. November 2001 wird
der in den Flüchtlingslagern zur Verfügung gestellte Warenkorb
- vor allem auch wegen seiner unausgewogenen Zusammensetzung -
als letztlich unzureichend angesehen (Gutachten S. 10).
Es ist vom Berufungsgericht weder näher dargelegt noch sonst
ersichtlich, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt,
selbst in Abweichung von den in Auftrag gegebenen Gutachten
beurteilen zu können, dass die festgestellte Lebensmittelver-
sorgung unter den im Nordirak herrschenden Bedingungen den
Flüchtlingen eine ihr Existenzminimum sichernde Nahrungsauf-
nahme gewährleistet (zur Notwendigkeit des Belegs eigener
- 5 -
Sachkunde des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Beschluss vom
27. Februar 2001 - BVerwG 1 B 206.00 - ; Beschluss vom
27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - InfAuslR 2000, 412; Be-
schluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - ; Be-
schluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz
310 § 86 Abs. 2 VwGO, Nr. 42 = DVBl 1999, 1206; jeweils
m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhebung durch-
schnittlicher Kalorienbedarfswerte des Menschen anhand eines
medizinischen Wörterbuchs (hier des Pschyrembel) vermag die
erforderliche Sachkunde nicht zu ersetzen. Die ergänzende An-
nahme des Berufungsgerichts, es wäre kaum vorstellbar, dass
eine Organisation wie die Vereinten Nationen in den von ihren
Unterorganisationen unterhaltenen Lagern das zum Überleben
Notwendige nicht zur Verfügung stellen würde (UA S. 9 f.), mag
zwar plausibel sein. Einen speziellen Erfahrungssatz dieses
Inhalts hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt;
dass es einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, behaup-
tet es selbst nicht (zur Revisibilität von allgemeinen und
speziellen Erfahrungssätzen vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO, § 137 Rn. 176 m.w.N. zur Rspr.).
Mangels ausreichender eigener, jedenfalls nicht belegter Sach-
kunde zu der Frage, ob mit den festgestellten Lebensmittelra-
tionen die zum Überleben notwendige Nahrungsaufnahme im Nord-
irak gesichert ist, hätte sich dem Berufungsgericht, wie die
Beschwerde zu Recht rügt, die weitere Aufklärung des Sachver-
halts aufdrängen müssen. Hierzu hätte etwa die Einholung einer
Auskunft bei der die Lebensmittelversorgung in den Flücht-
lingslagern betreibenden Unterorganisation der Vereinten Nati-
onen (dem World-Food-Program) zu der Frage nahe gelegen, ob
und warum sie selbst die Lebensmittellieferungen als ausrei-
chend ansieht, oder - wenn nicht - welche, gegebenenfalls vo-
rübergehenden Gründe einer ausreichenden Versorgung entgegen-
stehen. Im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht auch die
Einholung eines Gutachtens eines Ernährungswissenschaftlers
- 6 -
oder eines entsprechend ausgewiesenen Mediziners zur Frage der
ausreichenden Lebensmittelversorgung unter den Bedingungen des
Nordirak aufdrängen.
Dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Berufungsgericht keinen entsprechenden Be-
weisantrag gestellt hat, ist unschädlich, da er zum einen nach
der bereits erfolgten Einholung zweier sachverständiger Aus-
künfte und der Anhörung der Gutachter in der mündlichen Ver-
handlung nicht unbedingt damit rechnen musste, dass das Beru-
fungsgericht eine ausreichende Versorgungslage annehmen würde,
und sich ihm eine entsprechende Beweiserhebung ausgehend von
seiner Rechtsauffassung, wie dargelegt, ohnehin aufdrängen
musste.
Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestell-
ten Verstoß gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO), denn es kann nicht ausgeschlossen werden,
dass das Berufungsgericht bei der gebotenen weiteren Sachauf-
klärung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO).
Der Senat weist darauf hin, dass das Berufungsgericht bei der
erneuten Befassung mit der Sache die vermissten Beweise mögli-
cherweise dann nicht zu erheben braucht, wenn es die Lebensbe-
dingungen des Klägers im Zentralirak vor seiner Ausreise klärt
und sich dabei herausstellt, dass sie in einem Lager im Nord-
irak jedenfalls nicht schlechter wären. Denn nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bun-
desverwaltungsgerichts schließen andere als durch die politi-
sche Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem
verfolgungsicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische
Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenziel-
le Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (Urteil vom
9. September 1997 - BVerwG 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <211>
- 7 -
m.w.N.; vgl. auch zum Verhältnis Nordirak/Zentralirak VGH
Mannheim, Urteil vom 11. April 2002 - A 2 S 712/01 - ).
Die weitere Beweiserhebung zu den Existenzbedingungen in den
Flüchtlingslagern im Nordirak erübrigt sich im Übrigen womög-
lich auch dann, wenn das Berufungsgericht die von ihm offen
gelassene Frage (UA S. 11) klärt, ob noch Verwandte des Klä-
gers im Nordirak ansässig sind, die ihm existenzsichernde Hil-
feleistungen ermöglichen könnten.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Dr. Eichberger