Urteil des BVerwG vom 21.09.2006

Amnesty International, Jahresbericht, Tageszeitung, Zeitungsartikel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 127.06
OVG 4 A 1072/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni
2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise
dargetan, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des
revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Sie macht geltend, dass „die Menschenrechtslage
in der DR (Demokratischen Republik) Kongo einer grundsätzlichen aktuellen
Klärung“ bedürfe, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin als allein-
stehende Frau von den Sicherheitsbehörden keinerlei Schutz erwarten könne
und sie von schwersten Körperverletzungen und Tod bedroht sei. Sie bezieht
sich in diesem Zusammenhang mit ausführlichen Zitaten und ohne eigene Be-
gründung auf - im Übrigen jeweils nach der Berufungsentscheidung erschiene-
ne - Zeitungsartikel in der Frankfurter Rundschau und der Tageszeitung (taz)
sowie auf den Jahresbericht 2006 von amnesty international. Mit einem derarti-
gen, allein auf die Klärung von Tatsachenfragen zielenden Vorbringen lässt sich
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die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter
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