Urteil des BVerwG vom 24.05.2006

Hund, Hauptsache, Rüge, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 127.05
OVG 1 LB 40/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter
und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 29. September 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass
das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Verfah-
rensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO
an das Berufungsgericht zurück.
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Zwar greift die von der Beschwerde erhobene Grundsatzrüge nicht durch (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn es besteht kein Klärungsbedürfnis für die
aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Maßstab für die Verfolgungswahrschein-
lichkeit einer bestimmten Form der Gruppenverfolgung (Beschwerdebegrün-
dung S. 2). Das hat der Senat in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss in
dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausgeführt, in dem die gleiche von
den Prozessbevollmächtigten des Klägers formulierte Frage Gegenstand der
Entscheidung war; hierauf wird Bezug genommen. Die Beschwerde hat aber
mit der erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie beanstan-
det mit Recht, dass das Berufungsgericht dem hilfsweise gestellten Antrag des
Klägers auf Erhebung von Sachverständigenbeweis wegen eines vorgetrage-
nen Mordes an einem Yeziden im März 2002 und weiteren körperlichen Über-
griffen gegenüber Yeziden in der Türkei nicht nachgegangen ist (Beschwerde-
begründung S. 7 f.). Die Begründung für die Ablehnung der Beweiserhebung
findet im Prozessrecht keine Grundlage. Auch das hat der Senat zu einer ent-
sprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzei-
tig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 128.05 näher ausge-
führt; auch hierauf wird Bezug genommen. Die mangelnde Sachaufklärung führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Auf die weiteren von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensrügen
(Aufklärungs- und Gehörsrügen) kommt es demnach nicht mehr entscheidend
an. Der Senat bemerkt gleichwohl, dass diese Rügen voraussichtlich nicht zum
Erfolg der Beschwerde geführt hätten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Hund Richter Prof. Dr. Dörig
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