Urteil des BVerwG vom 03.06.2005

Erheblichkeit, Einheit, Anpassung, Eigenschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 127.04
VGH A 9 S 929/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 20. April 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätz-
lichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine
Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die
im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die
Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam
rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und in-
wiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger
Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechts-
frage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung
nicht.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe "seine Entscheidung an
die im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
(vgl. jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) ständig zitierten Voraussetzungen geknüpft,
wonach jeder Abgeschobene gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten
- 3 -
Verletzungen entgegensehen würde". Es ergebe sich zunächst folgende klärungs-
bedürftige Rechtsfrage:
"Für die Gruppe von aus Malaria-Endemie-Gebieten stammenden
Ausländern,
- die wie der Kläger seit über acht Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
leben und arbeiten,
- die Renten- und Versicherungsansprüche begründet haben,
- die aufgrund des langjährigen Aufenthalts neben dem Verlust der Semiimmu-
nität gegen Malaria aufgrund der gerichtsbekannten tropenmedizinischen
Feststellungen … die gesundheitliche Anpassung an den Zielstaat verloren
haben,
besteht eine über den o.g. Grundsatz hinausgehende staatliche Verantwortung
aufgrund des Verlusts der gesundheitlichen Anpassung an das Abschiebege-
biet und die schwerwiegenden Folgen, die sich nicht lediglich auf den Verlust
der Semiimmunität beziehen."
Damit und mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend auf. Indem sie auf eine "über den o.g. Grundsatz hinausge-
hende staatliche Verantwortung" abstellt, fehlt es bereits an einer hinreichend klaren
rechtlichen Fragestellung. Im Übrigen macht die Beschwerde nicht ersichtlich, wes-
halb die aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie erschöpft sich vielmehr in der Kritik an
der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, das die aufgeworfene Fra-
ge verneine, die aber richtigerweise zu bejahen sei. Mit ihren Angriffen gegen die
rechtliche Würdigung des konkreten Falles verkennt die Beschwerde den grundsätz-
lichen Unterschied zwischen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und
der Begründung einer Revision. Mit Angriffen gegen die rechtliche Würdigung kann
nur die zugelassene Revision, nicht jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde begrün-
det werden. Darüber hinaus zeigt die Beschwerde die Erheblichkeit der aufgeworfe-
nen Frage in einem Revisionsverfahren nicht auf. Sie macht nicht ersichtlich, dass
das Berufungsgericht Feststellungen dazu getroffen hat, dass der Kläger seit über
acht Jahren im Bundesgebiet arbeitet und über Renten- und Sozialversicherungsan-
sprüche verfügt. Ausführungen zu der Frage, weshalb solche Ansprüche "offenkun-
dig" bzw. "klar" sind, fehlen.
- 4 -
Die Beschwerde wirft weiterhin die Frage auf, ob langjährig hier lebende und arbei-
tende Ausländer der "Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen" (gemeint: im Sinne
von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) in dem Zielstaat angehören. Auch insoweit entspricht
die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Sie führt insoweit aus, die auf-
geworfene Frage sei zu verneinen; derartige ausländische Bürger gehörten der Be-
völkerung der Bundesrepublik Deutschland und derjenigen von Ausländern in
Deutschland an. Damit wendet sie sich der Sache nach ebenfalls lediglich gegen die
vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung, ohne die Klärungsbedürftigkeit
der aufgeworfenen Frage aufzuzeigen. Darüber hinaus macht die Beschwerde die
Erheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren nicht ersichtlich.
Sie befasst sich nämlich auch insoweit nicht damit, ob das Berufungsgericht Fest-
stellungen zur Eigenschaft des Klägers als langjährig hier arbeitender Ausländer ge-
troffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Richter