Urteil des BVerwG vom 15.05.2003

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 127.03
OVG A 2 B 91/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist
unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Dar-
legung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für "klärungsbedürftig, ob einfache Anhän-
ger der Volksmudjahedin, die an Büchertischen, Demonstrationen
und Informationsständen in der Bundesrepublik Deutschland
teilgenommen haben, im Falle der Rückkehr in den Iran mit Ver-
folgungsmaßnahmen zu rechnen haben". Sie macht hierzu geltend,
das Urteil weiche insoweit bei der Beurteilung der Verfol-
gungsgefahr für den Kläger von Urteilen anderer Oberverwal-
tungsgerichte ab. Damit und mit den hierzu gemachten weiteren
Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich
eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Ob einfachen Anhängern der
Volksmudjahedin bei einer Rückkehr in den Iran dort Maßnahmen
politischer Verfolgung drohen, ist in erster Linie eine Tatsa-
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chen- und keine Rechtsfrage. Die Beschwerde erschöpft sich in-
soweit in Angriffen gegen die dem Tatsachengericht vorbehalte-
ne Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine be-
stimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen,
die fallübergreifend geklärt werden könnte.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Hund Richter