Urteil des BVerwG vom 05.10.2006

Hund, Hauptsache, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 126.06
OVG 4 A 417/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 2006 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) begründet. Im
Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6
VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungs-
entscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungs-
gericht sich mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 11. Mai 2006 (GA
Bl. 72 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr nach
Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst hat.
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Senat
nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen Be-
sonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Dies gilt auch unter Be-
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rücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts im Nichtabhilfebe-
schluss vom 22. August 2006, die eine ausreichende Begründung der Beru-
fungsentscheidung nicht ersetzen.
Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben kön-
nen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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