Urteil des BVerwG vom 03.03.2006, 1 B 126.05
Serbien Und Montenegro, Bundesamt, Duldung, Minderheit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 126.05 VGH 7 UE 1503/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. März 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde
kann keinen Erfolg haben. Das ergibt sich hier bereits daraus, dass - wie der Berichterstatter den Beteiligten telefonisch und durch die Verfügung vom 25. Januar
2006 auch schriftlich mitgeteilt und erläutert hat - sich die Berufungsentscheidung unabhängig vom Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels im Ergebnis als richtig
darstellt, die Kläger mit der begehrten Zulassung der Revision ihr Rechtsschutzziel
im vorliegenden Verfahren also von vornherein nicht erreichen können (vgl. § 144
Abs. 4 VwGO).
2Die beklagte Stadt kann hier, was weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof beachtet haben, nicht zu der begehrten Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (hier: in erster Linie nach § 60a Abs. 2 i.V.m.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet werden. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Erteilung einer Duldung sind nämlich durch Erklärungen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Sache nach als auch auf asylrechtlichen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten mit der
Folge, dass nicht die Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
- Bundesamt - für die Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 2, 4 und 6 AuslG zuständig war bzw. nach § 60 Abs. 2, 5 und 7
AufenthG zuständig ist (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG
9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>:
"Die Erteilung einer Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus. Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwGE 104, 210). Dem Gesetzeszweck einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.
Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 a.a.O. (
3Die Beklagte ist danach, wenn und soweit die Kläger zugleich Schutz vor politischer
Verfolgung suchen, auch in Anwendung des § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60a Abs. 2
AufenthG nicht zur Entscheidung über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz
berufen. Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung
eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz befinden (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1997
- BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998,
264), nicht jedoch - wie die Kläger wohl meinen - auch im Rahmen eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit materiell ein
Asylbegehren zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 kommt es insoweit nicht darauf an, ob sie "aus gutem
Grund kein(en) Asylantrag gestellt" haben, d.h. wohl möglicherweise zur Vermeidung
eines Asylverfahrens bewusst nicht stellen wollten, sondern den begehrten humanitären Schutz vor den Folgen des Bürgerkriegs und militärischen Aktionen der NATO
in ihrer Heimat beschränkt auf ausländerrechtliche Bestimmungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erhalten wollten. Das steht nicht zu ihrer freien Disposition. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C
48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) - Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Aus-
länders zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung
im Heimatland besteht danach nicht; § 13 Abs. 1 (ursprünglich § 7 Abs. 1) AsylVfG
ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum
Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Ein materielles Asylbegehren lag hier - wie den Beteiligten erläutert
und von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde - vor. Deshalb kann
ihnen gegen die beklagte Ausländerbehörde der geltend gemachte Anspruch auf
Duldung namentlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin
zu 1 nicht zustehen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
4Bereits den im Verwaltungsverfahren vorgelegten und als Parteivortrag zu berücksichtigenden ärztlichen Stellungnahmen vom 21. Mai 2002 und vom 28. Juni 2002
des Frankfurter Arbeitskreises Trauma und Exil ist zu entnehmen, traumaauslösend
sei die Furcht vor "Repressalien und Gefährdungen von Seiten der serbischen Behörden" gewesen bzw. die während der NATO-Angriffe noch verschärfte "Verfolgungssituation für die Moslems im Sandzak" (Stellungnahme vom 21. Mai 2002) und
die Bedrohung von Moslems durch "Rache-Akte serbischer para-militärischer, militärischer und polizeilicher Einheiten" sowie eine "Pogromstimmung" während des
NATO-Angriffs (Folgebescheinigung vom 28. Juni 2002). Auch in der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Gesundheitsamts/sozialpsychiatrischen
Dienstes des Main-Kinzig-Kreises vom 16. August 2002 heißt es, das Trauma der
Klägerin stehe in Zusammenhang mit dem Leben als "bosnische Muslimin in Serbien
… zu Zeiten des Balkankriegs unter der ständigen Angst, selbst Opfer der allgegenwärtigen serbischen Übergriffe zu werden", und "Bedrohungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit".
5Die Kläger haben sich nach Aktenlage - trotz allen erkennbaren Bemühens von Anfang an, sich nur auf ausländerrechtliche Bleibemöglichkeiten zu berufen - diese
Sichtweise zumindest später auch ausdrücklich zu Eigen gemacht. So wird die Klägerin in der Klageschrift vom 26. November 2002 als "Angehörige einer verfolgten
Minderheit" bezeichnet. Im Eilantrag vom 6. Dezember 2002 (vgl. die Akten des Verfahrens 1 G 5305/02 <2>) ist ausgeführt, das Heimatgebiet der Kläger habe "seit
dem jugoslawischen Krieg eine grundsätzliche Wandlung zum Nachteil der heute
moslemischen Minderheit in diesem Gebiet" durchgemacht (a.a.O. S. 4) und es sei
nahe liegend, "dass eine Rückkehr an den Ort der Ursache ihres Traumas und der
Menschen, die die ethnische Vertreibung weitestgehend gebilligt" hätten, das Gegenteil einer Heilung bewirken werde (a.a.O. S. 6); eine Rückkehr von Minderheitsangehörigen sei "überaus riskant", die "ethnischen Konflikte sind keineswegs gelöst,
sondern werden durch den Zustrom von Rückkehrern aufgeheizt" (a.a.O. S. 6/7). Außerdem wurden die ärztlichen Stellungnahmen beigefügt und zum Gegenstand des
Vortrags gemacht sowie daraus zur Erläuterung der "bürgerkriegsbedingten
Traumatisierung" (a.a.O. S. 6) zitiert. Das alles kann der beschließende Senat nur so
verstehen, dass sich die Kläger auf eine Angst vor ethnisch-religiösen Übergriffen
und Vertreibung als bosnische Muslime durch die Serben zwar in erster Linie im Hinblick auf die ärztliche Diagnose einer extremen Traumatisierung der Klägerin, die von
den Beteiligten und den Gerichten übereinstimmend als zutreffend behandelt wird,
berufen haben, aber eben nicht nur, sondern jedenfalls auch und notwendigerweise
zur Begründung ihres Duldungsanspruchs.
6Auch die Beklagte selbst geht in ihrer Berufungsbegründung vom 21. Juni 2004 darauf ein, dass sich die Lage der Moslems im Sandzak ausweislich des Lageberichts
über Serbien und Montenegro vom 14. November 2002 tendenziell zum Besseren
entwickle und es insbesondere "keine Hinweise mehr auf staatliche Repressionen
gegen Moslems" gebe. Im Berufungsbeschluss wird die Klagebegründung vor dem
Verwaltungsgericht schließlich dahin gehend zusammengefasst, die Kläger hätten im
Wesentlichen geltend gemacht, "dass Muslime in der Region Sandzak weiterhin ethnisch motivierten Übergriffen ausgesetzt seien und die Klägerin zu 1 zudem wegen
ihrer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nach Serbien und Montenegro zurückkehren könne" (BA S. 4). Der Verwaltungsgerichtshof prüft dann auch - insoweit
folgerichtig und unter Einführung einschlägiger Erkenntnismittel zur politischen Lage
im Sandzak -, ob den Klägern als Muslimen aus dem Sandzak ethnisch-religiöse
Nachstellungen im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK drohen.
7Die Anträge der Kläger auf Duldung waren danach bereits im Verwaltungsverfahren
- spätestens aber nach dem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - materiell als Asylbegehren im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG zu qualifizieren. Dann aber
hätte die Beklagte über die Anträge auf Duldung nicht mehr unter dem Gesichtspunkt
auslandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 bis 6 AuslG (jetzt:
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das in den Anträgen
enthaltene, über die Gewährung von inlandsbezogenem Vollstreckungsschutz
hinausgehende Schutzersuchen als Asylgesuch nach § 19 Abs. 1 AsylVfG behandelt
werden müssen mit der Folge, dass nur das Bundesamt eine Entscheidung über
auslandsbezogenen Abschiebungsschutz hätte treffen können und ggf. müssen. Die
Zuerkennung von auslandsbezogenem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) durch das Verwaltungsgericht ist danach
im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden; die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu § 60 Abs. 5 AufenthG stellen sich als mit Bundesrecht unvereinbare, an
der Rechtskraft nicht teilnehmende obiter dicta dar. Gegenstand des
Ausgangsverfahrens konnten nämlich nur sog. inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nach § 55 Abs. 2 AuslG, § 60a Abs. 1 AufenthG sein. Mit diesem Inhalt
erweist sich die Berufungsentscheidung - mit Blick auf die Zulassungsrügen - als ergebnisrichtig und die Beschwerde als unbegründet (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO analog).
8Der ursprünglichen Begründung der Beschwerde lässt sich - noch abgesehen von
Darlegungsmängeln namentlich zum Inhalt der im Berufungsverfahren gestellten
"Beweisanträge" - keine Rüge dazu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein
inlandsbezogenes (tatsächliches oder rechtliches) Abschiebungsverbot nicht erörtert
und nicht angenommen hat. Vielmehr beziehen sich die Verfahrensrügen gegen die
Ablehnung von "Beweisanträgen" (insbesondere zur Frage, "ob Sandzak-Moslems
bei oder nach der Rückkehr nach Serbien Repressalien zu befürchten haben", Beschwerdebegründung unter I. S. 1 ff. <3>) und zur mangelnden Aufklärung (insbesondere der Behandelbarkeit und der Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in den Heimatstaat, a.a.O. unter II. S. 3 ff.
<4>) ersichtlich nur auf die Verneinung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger
nunmehr bei seiner Äußerung zur Aufklärungsverfügung des Berichterstatters mit
Schriftsatz vom 10. Februar 2006 geltend macht, die Krankheit der Klägerin stelle
auch ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dar, sind hierzu innerhalb der
Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine oder jedenfalls keine ordnungsgemäßen
und durchgreifenden Revisionszulassungsrügen erhoben worden. Es kommt danach
im Ergebnis nicht darauf an, dass die Ausführungen im Berufungsbeschluss zu § 60
Abs. 7 AufenthG möglicherweise deshalb gegen Bundesrecht verstießen, weil - wie
die Beschwerde wohl zutreffend geltend macht - das Berufungsgericht das in erster
Instanz eingeholte Sachverständigengutachten ohne Nachweis einer eigenen besseren Sachkunde teilweise außer Betracht gelassen hat (durch Unterstellung der nicht
mit einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 1 verbundenen
Behandelbarkeit ihres Leidens bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
durch die im Beschluss nicht belegte Annahme, einer sich nach Abschluss einer
ärztlich begleiteten Abschiebung aktualisierenden Suizidalität könne dadurch begegnet werden, dass die Klägerin zu 1 der Obhut der zuständigen Heimatbehörden anvertraut werde
einer Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO
und § 130 a VwGO i.V.m. Art. 6 EMRK < a.a.O. unter III. S. 5 f.>) bereits mangels
schlüssiger Darlegung der behaupteten Verfahrensrechtsverstöße keine Aussicht auf
Erfolg gehabt (vgl. etwa zu § 86 Abs. 2 VwGO den Beschluss vom 10. August 2000
- BVerwG 9 B 388.00 -
9Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass für den
Kläger zu 2 auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nur in Betracht gekommen wäre, wenn
- wie bisher nicht und nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr möglich - ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis für die
Klägerin zu 1 verbunden mit der weiteren Einschätzung festgestellt wäre, dass seine
Anwesenheit im Bundesgebiet für die Klägerin etwa im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Beistandsgemeinschaft erforderlich ist.
10Die Kläger dürfen gleichwohl allein wegen der nunmehr eintretenden Rechtskraft der
klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeschoben
werden. Ihr bisher als solches nicht beachtetes Asylgesuch muss von der Beklagten
an das Bundesamt weitergeleitet und ihnen - nach entsprechender Belehrung - gemäß §§ 19, 20 AsylVfG Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrags und Abschiebungsschutzantrags nach § 60 AufenthG gegeben werden. Soweit dies nach dem
Gesetz die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zur Folge hat, ist
der Klägerin auch Gelegenheit zu geben, durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung ggf. zwingende Gründe für eine Entbindung von dieser Verpflichtung mit
Rücksicht auf ihre im bisherigen Verfahren nachgewiesene schwere Erkrankung darzutun (vgl. § 49 Abs. 2 AsylVfG). Unterlassen die Kläger die Stellung eines Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG, können sie sich auch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 60
AufenthG berufen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO (zwei
Mal halber Auffangstreitwert für Duldung).
Eckertz-Höfer Hund Beck
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Asylverfahrensrecht Aufenthaltsrecht/Ausländerrecht Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG § 13 Abs. 1, §§ 14, 19, 20, 49 Abs. 2 AufenthG § 60 Abs. 2 bis 7, § 60 a Abs. 2 AuslG (außer Kraft getreten) § 53 Abs. 2 bis 6, § 55 Abs. 2
Stichworte:
Asylantrag; (materielles) Asylgesuch; Abschiebungsverbot; asylrechtlicher Abschiebungsschutz; ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz; zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz; Duldung wegen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots; Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren; ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF); keine Doppelprüfung; kein "Wahlrecht" zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz.
Leitsätze:
Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG ist derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das - alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen; hiermit ist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu befassen. Ein "Wahlrecht" des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht.
Beschluss des 1. Senats vom 3. März 2006 - BVerwG 1 B 126.05
I. VG Frankfurt am Main vom 17.07.2003 - Az.: VG 1 E 5160/02 (2) - II. VGH Kassel vom 04.10.2005 - Az.: VGH 7 UE 1503/04 -
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice