Urteil des BVerwG vom 03.09.2004

Erlass, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 126.04
OVG 20 A 1168/02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die sinngemäß auf das Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG
hinsichtlich des Irak beschränkte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den insoweit al-
lein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde macht der Sache nach geltend, die Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts, dass eine Schutzgewährung aufgrund des Erlasses des Innenministe-
riums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 gewährleistet sei
und deshalb Abschiebungsschutz zu § 53 Abs. 6 AuslG nicht geprüft werden müsse,
sei grundsätzlich klärungsbedürftig. Diese Auffassung liefe darauf hinaus, dass der
Statusschutz zu § 53 Abs. 6 AuslG ins Leere liefe und nicht geprüft würde, weil ein
Erlass vorliege.
Mit diesem Vorbringen wird eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige entschei-
dungserhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Zunächst gibt die Beschwerde die
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts schon nicht ganz zutreffend wieder. Denn
dieses hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen
konkreter individueller Gefahren für die Kläger unabhängig von dem Erlass des In-
nenministeriums in der Sache geprüft und verneint (UA S. 13 unten). Lediglich die
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Prüfung einer verfassungskonformen Anwendung der Bestimmung bei allgemeinen
Gefahren unter Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hat das
Berufungsgericht im Hinblick auf diesen Erlass, der die Verlängerung auslaufender
Duldungen für vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus dem Irak um sechs
Monate vorsieht, nicht für zulässig und geboten gehalten. Es hat sich dabei zu Recht
auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom 12. Juli 2001
- BVerwG 1 C 2.01 - (BVerwGE 114, 379) berufen. Darin ist im Einzelnen ausgeführt,
dass und warum eine verfassungskonforme Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG nur
dann in Betracht kommt, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen
Schutzlücke erforderlich ist. Eine solche Schutzlücke liegt danach u.a. dann nicht vor,
wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage besteht, die dem Ausländer einen gleich-
wertigen Schutz bietet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O., S. 382 ff., 384, 385).
Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des genannten
Erlasses des Innenministeriums der Fall. Mit dieser höchstrichterlichen Rechts-
sprechung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt damit auch nicht
ansatzweise einen weitergehenden oder erneuten Klärungsbedarf in dieser Frage
auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig