Urteil des BVerwG vom 16.01.2003

Pakistan, Beweisantrag, Kirche, Pauschal

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 126.02
OVG 19 A 3040/99.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 9. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie beruft sich zwar auf die
Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1
und 3 VwGO), legt diese aber nicht den Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Soweit die Beschwerde eine Grundsatzrüge erhebt, fehlt es
schon an der erforderlichen Benennung einer bestimmten klä-
rungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Kläger ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Be-
schwerde bemängelt, dass das Berufungsgericht dem Beweisantrag
der Kläger auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes
zu der Frage, ob die Kläger als Christen in Pakistan im Hin-
blick auf die geänderte Situation nach dem 11. September 2001
zumindest einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlie-
gen, nicht nachgegangen sei. Sie legt indes nicht - wie erfor-
derlich - dar, inwiefern die Ablehnung des Beweisantrags durch
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das Berufungsgericht prozessrechtlich fehlerhaft gewesen sein
soll. Das Berufungsgericht hat den Klägern bereits mit der er-
neuten Anhörungsmitteilung zu § 130 a VwGO vom 17. Dezember
2001 mitgeteilt, dass es den Beweisantrag nicht für hinrei-
chend substantiiert hält, und dies in der Berufungsentschei-
dung im Einzelnen näher begründet (BA S. 6 f.). Es hat hierzu
ausgeführt, dass der Beweisantrag letztlich dazu diene, eine
unsubstantiierte Behauptung der Kläger zu stützen. Die Kläger
hätten sich pauschal auf das - nicht näher bezeichnete - "Mas-
saker in der Kirche in Pakistan" und die nicht näher konkreti-
sierte "jüngste Eskalation" in Pakistan seit dem 11. September
2001 berufen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern
sich hieraus eine Verschärfung der Verfolgungssituation der in
Pakistan lebenden Christen ergeben soll. Mit dieser Argumenta-
tion setzt sich die Beschwerde, die lediglich ihre allgemeinen
Behauptungen zur Begründung des Beweisantrags wiederholt,
ebenso wenig auseinander wie mit den vom Berufungsgericht aus
der Zeit nach dem 11. September 2001 herangezogenen Erkennt-
nismitteln und deren Bewertung (BA S. 41 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig