Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Wahrscheinlichkeit, Irak, Wiederaufleben, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 125.06
OVG 9 A 552/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Frage für
klärungsbedürftig, welcher Prognosemaßstab bei der Feststellung anzuwenden
ist, „dass dem betreffenden Flüchtling bei einer Rückkehr in sein Heimatland
nunmehr auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere nicht
durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG.“
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung, weil sie inzwischen durch das Urteil des Senats vom 18. Juli 2006
- BVerwG 1 C 15.05 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
BVerwGE vorgesehen, juris Rn. 27 f.) geklärt ist. Nach diesem Urteil ist, wenn
einem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen
Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und
andersartige Verfolgung droht, der allgemeine Maßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit - und nicht wie die Beschwerde meint, der herabgestufte
Prognosemaßstab - anzuwenden. Das entspricht den Grundsätzen
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung
des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei erlittener Vorverfolgung,
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die voraussetzt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener
Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr
erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei der Rückkehr mit einem Wie-
deraufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder das erhöhte
Risiko einer gleichartigen Verfolgung besteht (vgl. insbesondere Urteil vom
18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 Leitsatz). Dement-
sprechend hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob dem Kläger nun-
mehr bei einer Rückkehr in den Irak aus anderen Gründen als im Anerken-
nungsverfahren Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht, zutref-
fend den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde ge-
legt (UA S. 11). Dass und inwiefern der Fall des Klägers Anlass zu erneuter
oder weitergehender Klärung der Frage des Prognosemaßstabs im Widerrufs-
verfahren geben sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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