Urteil des BVerwG vom 03.03.2006

Hund, Anerkennung, Irak, Veröffentlichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 125.05
VGH 23 B 05.30308
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit der ersten als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, "ob § 73 Abs. 2a
AsylVfG vom Gericht angewandt hätte werden müssen", formuliert die Beschwerde
schon keine klärungsbedürftige, über den vorliegenden Einzelfall hinausreichende
Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung. Außerdem ist die damit angespro-
chene Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf "Altfälle oder Fälle,
die vor In-Kraft-Treten dieser Norm entschieden wurden" (Beschwerdebegründung
S. 1), durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
(zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) bereits
rechtsgrundsätzlich entschieden, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung
sein kann. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf vor dem 1. Januar 2005 ergan-
gene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (a.a.O. Leitsatz 4). Auf den am
22. Juni 2004 gegenüber dem Kläger ergangenen Widerrufsbescheid ist die Vor-
schrift danach, wie das Berufungsgericht mithin auch zutreffend entschieden hat,
nicht anwendbar.
Die zweite als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob sich die Gefahrensi-
tuation im Irak derart verändert hat, dass Asylbewerbern die Rückkehr zumutbar ist
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und deshalb Asylbescheide widerrufen werden dürfen", ist schon keine Rechtsfrage
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft vielmehr in erster Linie die Fest-
stellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in Bezug auf
den Wegfall der Umstände, die zu der widerrufenen Anerkennung des Klägers als
politischer Flüchtling nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) geführt
haben. Eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, Art. 1 C Nr. 5 GFK zeigt die Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang nicht auf (vgl. im Übrigen auch hierzu die bereits zitierte Grundsatz-
entscheidung des Senats vom 1. November 2005 a.a.O.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Beck
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