Urteil des BVerwG vom 24.01.2003

Lebensgemeinschaft, Aufenthaltserlaubnis, Beschränkung, Pauschal

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 125.02
VGH 10 B 01.2498
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
5. Februar 2002 wird verworfen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz be-
zieht (§ 132 Abs. 2 Nr.1 und 2 VwGO), ist unzulässig. Sie ge-
nügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an
die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für grundsätzlich be-
deutsam, ob § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG für einen Ausländer, dem
aufgrund seiner Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehö-
rigen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die Obliegenheit
normiert, der Ausländerbehörde von sich aus die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen. Die Beschwerde legt
jedoch nicht hinreichend dar, dass sich diese Frage in einem
Revisionsverfahren stellen würde. Es unterliegt keinem Zweifel,
dass ein Ausländer rechtlich gehalten ist, bei seinem Antrag
auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung
oder auf Nachfrage der Ausländerbehörde zutreffende und voll-
ständige Angaben insbesondere über seine persönlichen Verhält-
nisse zu machen. Tut er dies nicht, sieht das Ausländerrecht
entsprechende Sanktionsmöglichkeiten vor (vgl. § 46 Nr. 1 und
§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Ob ein Ausländer darüber hinaus gemäß
§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG gehalten ist, der Ausländerbehörde von
sich aus - außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens -
eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen wie die Auf-
hebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mitzuteilen, ist
durchaus zweifelhaft, kann hier aber offen bleiben. Denn die
Beschwerde geht nicht darauf ein, ob der Kläger auf eine (mög-
liche) Mitwirkungspflicht nach § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG hinge-
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wiesen worden ist (vgl. zur Hinweispflicht z.B. § 70 Abs. 1
Satz 4 AuslG, § 46 Nr. 1 AuslG). Ein entsprechender Hinweis,
ohne den eine Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG unter den
hier gegebenen Umständen von vornherein ausscheiden dürfte,
lässt sich im Übrigen auch den Akten nicht entnehmen. Abgesehen
davon legt die Beschwerde auch nicht hinreichend die Entschei-
dungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Grundsatzfrage zu
§ 70 AuslG dar. Denn sie setzt sich nicht im Einzelnen mit der
vom Berufungsgericht angeführten weiteren Erwägung auseinander,
dass das Ausländergesetz 1990 bei einem (nachträglichen) Weg-
fall der Erteilungsvoraussetzungen nur den abschließend gere-
gelten Widerruf (§ 43 AuslG) und die nachträgliche zeitliche
Beschränkung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) vorsehe, einen Rück-
griff auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen
Rücknahmevorschriften aber insoweit ausschließe (UA S. 9).
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Divergenzrüge ist
ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde trägt
pauschal vor, die Berufungsentscheidung weiche von dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C
3.94 - (BVerwGE 98, 298 = InfAuslR 1995, 349) ab. Sie setzt
sich nicht näher damit auseinander, ob die Konstellationen, die
beiden Entscheidungen zugrunde liegen, vergleichbar sind. Dies
ist nicht der Fall. Beide Entscheidungen befassen sich zwar mit
dem Verhältnis zwischen § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG (nachträgliche
zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltsgenehmigung) und den
allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmevor-
schriften. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts be-
zieht sich aber auf einen Sachverhalt, bei dem eine eheliche
Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis von vornherein nicht bestanden hat, wäh-
rend im Falle des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft nach
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beendet worden ist. Eine Di-
vergenz ist damit weder dargetan noch liegt sie vor.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Richter Beck