Urteil des BVerwG vom 22.09.2004

Irak, Familie, Beschwerdeschrift, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 124.04
OVG 2 L 260/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensmangel nach § 132
Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist un-
zulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend ge-
machten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt einen Gehörsverstoß "in zweierlei Hinsicht". Das Berufungsge-
richt habe das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 5. September 2003 und im
Schriftsatz vom 17. Oktober 2002 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen. Hierin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn es seien immer
wieder Vorfluchtgründe geltend gemacht und auf das persönliche Schicksal des Klä-
gers hingewiesen worden, wie sich aus den Akten ergebe. In dem Schriftsatz vom
5. September 2003 sei "darüber hinaus noch vorgebracht" worden, "dass nicht nur
die Kurden bei seiner Familie nach ihm fragten, sondern auch die Amerikaner". Da
das Berufungsgericht keine Zukunftsprognose getroffen und nicht einmal festgestellt
habe, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Staatsmacht unter der Führung
von Saddam Hussein nicht mehr möglich sei, komme "dem genannten Vorbringen
des Klägers, das nicht in Erwägung gezogen wurde, besondere Bedeutung zu". Die
Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, dass der Kläger auf ausdrückliche
Nachfrage selbst nicht geltend gemacht habe, nach dem Machtwechsel im Irak noch
Abschiebungsschutz beanspruchen zu können, sei schlicht falsch. Der Kläger habe
nämlich gerade dargelegt, "dass er nicht nur von den Kurden gesucht wurde, son-
dern auch von den Amerikanern". Mit diesem Vortrag ist die geltend gemachte Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig bezeichnet.
Der Beschwerde lässt sich schon nicht entnehmen, inwiefern der Vortrag in den ge-
nannten Schriftsätzen übergangen worden sein soll, weil und soweit er in der Be-
schwerdeschrift nicht wiedergegeben ist. Ebenso ist diesbezüglich nicht nachprüfbar,
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ob das Vorbringen aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungs-
erheblich gewesen ist. Auch soweit der als übergangen gerügte Vortrag von der Be-
schwerde - wie zur Darlegung einer Gehörsverletzung nach § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO grundsätzlich erforderlich - wiedergegeben wird (dass der Kläger "nicht nur
von den Kurden gesucht wurde, sondern auch von den Amerikanern"), fehlt es an
schlüssigen Darlegungen dazu, weshalb das Berufungsgericht von seinem rechtli-
chen oder tatrichterlichen Standpunkt aus hierauf hätte näher eingehen müssen.
Insoweit fehlen auch Erläuterungen dazu, inwiefern die angefochtene Entscheidung
auf der angeblichen Nichtberücksichtigung dieses Vortrags beruhen könnte. Der
- mit der Beschwerde allein substanziiert angeführte - Umstand, dass der Kläger von
den Kurden und den Amerikanern gesucht wurde ("dass nicht nur die Kurden bei
seiner Familie nach ihm fragten, sondern auch die Amerikaner"), lässt im Übrigen
eine Verfolgungsbetroffenheit im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG auch nur ansatzweise
nicht erkennen.
Eine Gehörsverletzung ist schließlich mit dem Vortrag nicht hinreichend bezeichnet,
die Ausführungen im angefochtenen Beschluss dazu seien "schlicht falsch, dass der
Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage selbst nicht geltend gemacht habe, nach
dem Machtwechsel im Irak noch Abschiebungsschutz beanspruchen zu können".
Insoweit befasst sich die Beschwerde nicht damit, welche "ausdrückliche Nachfrage"
das Berufungsgericht damit in Bezug genommen hat (vgl. das Schreiben des Ober-
verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003, BA Bl. 114 f.) und inwiefern dem die
Ausführungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 5. September 2003 entgegen-
gehalten werden können.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter