Urteil des BVerwG vom 16.07.2003

Körperliche Unversehrtheit, Kongo, Überprüfung, Subsumtion

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 124.03
OVG 4 L 169/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 10. Februar 2003 wird verworfen.
Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da
sie keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO entsprechend den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt.
Die Beschwerde stützt sich darauf, es liege eine Rechtssache von "grundsätzliche(r) Bedeu-
tung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)" vor. Zur Begründung wird maßgeblich darauf abgestellt,
dass für "die Kläger" - erstinstanzlich war neben dem Kläger zu 2 auch seine Mutter am Ver-
fahren beteiligt - auch im Westen des Kongo und in der Hauptstadt Kinshasa bei einer Rück-
kehr "eine extreme Gefahr und körperliche Unversehrtheit" bestünden (Beschwerdebegrün-
dung S. 1). Aufgrund der Tatsache, dass "die Kläger" über keine familiären oder sonstigen
persönlichen Bezüge in Kinshasa verfügten, drohe ihnen nicht nur unmittelbar eine Erkran-
kung an Malaria, sondern darüber hinaus auch unmittelbar der Hungertod. Damit zeigt die
Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht
auf, wie das Voraussetzung für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO we-
gen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist. Die Beschwerde wendet sich vielmehr
in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Fest-
stellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose und die
Subsumtion im vorliegenden Einzelfall angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und me-
dizinischen Verhältnisse im Kongo. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision
nicht erreichen. Sie verkennt insoweit die Unterschiede zwischen den Voraussetzungen für
die Zulassung einer Berufung und einer Revision. Die von ihr zur Begründung der grundsätz-
lichen Bedeutung herangezogene Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestattet zwar die
Überprüfung auch von klärungsbedürftigen Tatsachenfragen, findet aber auf die hier maß-
gebliche Revisionszulassung, für die § 132 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist, keine Anwendung.
- 3 -
Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Beschwerde auf eine abweichende Rechtspre-
chung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschwerdebegründung S. 2), die
nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwar die
Zulassung einer Berufung, nicht aber die hier erstrebte Zulassung einer Revision zu rechtfer-
tigen vermag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß
§ 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2
AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig