Urteil des BVerwG vom 26.07.2002

Richteramt, Hochschule, Hund, Zustellung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 124.02 (1 C 20.02)
OVG 3 Bf 380/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember
2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens folgt der Kostenentschei-
dung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem
Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur Klärung des An-
wendungsbereichs des § 6 Satz 1 StAG und dabei ggf. auch der
Frage, welche Anforderungen ein den Staatsangehörigkeitserwerb
kraft Gesetzes vermittelnder Annahmeantrag im Sinne dieser
Vorschrift erfüllen muss.
Auf die weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht an. Der
Senat bemerkt hierzu allerdings, dass der gerügte Verstoß "ge-
gen Auslegungsgrundsätze" (§ 133, § 157 BGB in entsprechender
Anwendung) nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen
Recht zuzuordnen wäre (vgl. Beschluss vom 6. November 2002
- BVerwG 9 B 46.01 - ) und schon deshalb hier nicht
durchgreifen könnte. Eine das rechtliche Gehör verletzende
Überraschungsentscheidung ist ebenfalls nicht schlüssig darge-
tan, da die rechtliche Erheblichkeit der Auslegung des Schrei-
bens vom 7. Dezember 1994 angesichts des Wortlauts des § 6
Satz 1 StAG sowie schon der Ausführungen im Verwaltungsverfah-
ren erkennbar war und das Berufungsgericht grundsätzlich nicht
verpflichtet ist, sein hierzu abschließend erst in der
Schlussberatung gebildetes Subsumtionsergebnis vorab mit den
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Beteiligten zu erörtern.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Eckertz-Höfer Hund Richter