Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Urteil vom 07.10.2004

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 123.04 (1 PKH 37.04)
OVG 2 L 318/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z – H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2004 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist schon nicht
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, die be-
haupteten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das hat der
Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem
gleichzeitig ergehenden Beschluss in dem Verfahren BVerwG 1 B 121.04 näher aus-
geführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig