Urteil des BVerwG vom 12.04.2007

Russische Föderation, Aserbaidschan, Ausbürgerung, Wiedereinreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 122.06
VGH 9 B 02.30792
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten wird verworfen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird das Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2006
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Be-
klagte die Hälfte. Die Entscheidung über die restlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der vorbehalte-
nen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
I
Der Kläger zu 1 und die mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende
Klägerin zu 2 stammen aus der ehemaligen Sowjetrepublik Aserbaidschan. Sie
reisten nach eigenen Angaben aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer armeni-
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schen Volkszugehörigkeit im Jahr 1988 aus ihrer Heimat aus und lebten nach
ihrer Ausreise in Barnaul im Gebiet der heutigen Russischen Föderation. Der
Kläger zu 1 gab an, er habe dort Handel getrieben und auch als Friseur gear-
beitet. Offiziell sei er nicht angemeldet gewesen, sondern habe nur gelegentlich
für einen Monat eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Er sei des Öfteren kon-
trolliert worden und habe Strafe zahlen müssen. Im April 1998 hätten er und die
Klägerin zu 2 im Rahmen einer familiären Hochzeitsfeier geheiratet. Von da an
habe es Schwierigkeiten mit den in Barnaul lebenden Armeniern gegeben, die
mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Wegen dieser Schwierig-
keiten hätten beide im Oktober 1998 Barnaul verlassen und seien nach
Deutschland eingereist. Hier beantragten sie Asyl. Das Bundesamt für die An-
erkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Asylanträge ab,
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1
AufenthG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG) nicht vorliegen und drohte den Klägern die Abschiebung in die
Russische Föderation an.
Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage teilweise stattge-
geben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Vor-
aussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschans vorliegen. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Bundesbeauftragten für Asyl-
angelegenheiten (Bundesbeauftragten), die sich gegen die Feststellung eines
Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG richtet, zurückgewiesen. Er ist
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kläger wegen der Gefahr asylerheblicher
Verfolgung aus Aserbaidschan ausgereist sind, aber unabhängig davon Ab-
schiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG genießen, weil sie wegen ihrer
armenischen Volkszugehörigkeit von Aserbaidschan ausgebürgert worden seien
und ihnen die Wiedereinreise dorthin verwehrt werde. Wegen dieser Aus-
bürgerung und Einreiseverweigerung komme es nicht mehr darauf an, ob ihnen
heute in Berg-Karabach eine zumutbare Fluchtalternative offenstehe. Ein gesi-
cherter Aufenthalt dort sei kein Ausgleich der asylerheblichen Rechtsbeein-
trächtigung, die durch den Entzug der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit
und des Rechts auf Wiedereinreise entstanden sei. Allerdings sei die Einreise
nach Berg-Karabach nur von Armenien aus möglich und setze dort zunächst
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den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit oder die Stellung eines
Asylantrags voraus. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die
Beklagte und der Bundesbeauftragte mit Grundsatz-, Divergenz- und Ver-
fahrensrügen.
II
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig (s.u. 1). Hingegen hat die Be-
schwerde des beteiligten Bundesbeauftragten mit einer Verfahrensrüge (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Er rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seiner
Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Frage einer den Ver-
folgungsschutz ausschließenden Sicherheit der Kläger in der Russischen Föde-
ration nicht nachgekommen ist (s.u. 2). Im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß
§ 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten
Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO entsprechend dar.
a) Die Beklagte rügt, es widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungs- und des Bundesverwaltungsgerichts zur inländischen Fluchtalternative,
wenn es das Berufungsgericht als unerheblich erachte, ob die Kläger über Ar-
menien nach Berg-Karabach gelangen könnten und dort eine zumutbare inlän-
dische Fluchtalternative hätten, weil es dem Asylbewerber freistehe, den Ziel-
staat seiner Flucht zu wählen, und die Möglichkeit, innerhalb des Heimatstaates
eine Zuflucht zu finden, unwesentlich sei, wenn der Zentralstaat sie ausgebür-
gert habe und in das Kernterritorium nicht wiedereinreisen lasse (Beschwerde-
begründung S. 5).
Mit diesem Vorbringen kann eine Zulassung der Revision wegen Divergenz
nicht erreicht werden. Die Beschwerde zeigt nämlich nicht - wie erforderlich -
die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage auf, für die sie eine Divergenz
behauptet. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2007
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auf eine Beschwerde der Beklagten gleichen Inhalts entschieden (BVerwG 1 B
165.06). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen.
b) Die Beklagte wirft zwei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Fall
auf, dass die unter „a“ erörterte Divergenz nicht vorliegt (Beschwerdebegrün-
dung S. 6):
(1) Lässt die Ausbürgerung durch den Zentralstaat die
Klärung der Frage obsolet werden, ob der Ausländer in
einem - zugänglichen - Teilbereich des Herkunftsstaats
Aufnahme finden könnte?
(2) Kann eine eventuelle inländische Fluchtalternative ei-
nem Asylsuchenden auch dann entgegengehalten wer-
den, wenn er den Ort der Zuflucht nur über einen Drittstaat
- hier: Armenien - unter bestimmten Erschwernissen, u.a.
möglicher Wartezeiten und Beantragung etwa des Flücht-
lingsstatus dort, erreichen kann?
Auch diese Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, dass sie der Klärung in einem Revisionsverfahren be-
dürfen. Auch dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. April 2007
auf eine Beschwerde der Beklagten gleichen Inhalts entschieden (BVerwG 1 B
165.06). Auch insoweit wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
Allerdings bemerkt der Senat auch für das vorliegende Verfahren, dass die mit
der ersten Grundsatzrüge (1) angesprochene (nicht entscheidungserhebliche)
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, bei aus asylerheblichen Gründen
ausgebürgerten Flüchtlingen, denen außerdem die Wiedereinreise in ihr Her-
kunftsland verweigert werde, komme es nicht darauf an, ob ihnen eine zumut-
bare inländische Fluchtalternative offenstehe (UA S. 10), der bisherigen Recht-
sprechung des Senats so nicht zu entnehmen ist. Zur Begründung wird auf den
Beschluss des Senats vom 22. März 2007 in dem Verfahren BVerwG 1 B 97.06
(Rn. 15) Bezug genommen.
c) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch der gerügte Verfahrens-
mangel einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
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(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom
17. September 2006 auf eine Beschwerde der Beklagten gleichen Inhalts ent-
schieden (BVerwG 1 B 102.06 - juris). Auf die Gründe dieses Beschlusses wird
verwiesen.
2. Erfolg hat hingegen der Bundesbeauftragte mit der von ihm erhobenen Ver-
fahrensrüge. Er rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seiner Begründungs-
pflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Frage einer den Verfolgungsschutz
ausschließenden Sicherheit der Kläger in der Russischen Föderation nicht
nachgekommen ist.
Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt,
dass die Kläger aus der Russischen Föderation kommend nach Deutschland
eingereist sind. Das Urteil gibt weiter das Vorbringen der Kläger wieder, dass
sie im Jahr 1988 Aserbaidschan verlassen und sich nach Barnaul in das Gebiet
der heutigen Russischen Föderation begeben und dort bis zur Ausreise im Ok-
tober 1998 gelebt haben. Sie hätten Barnaul verlassen, weil sie nach ihrer in
privatem Rahmen gefeierten Hochzeit Schwierigkeiten mit den dort lebenden
Armeniern bekommen hätten (UA S. 2 f.).
Der Bundesbeauftragte rügt zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in dem
angegriffenen Urteil nicht damit befasst hat, wie der zehnjährige Aufenthalt der
Kläger in der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren
ist, und namentlich nicht begründet hat, weshalb dort keine anderweitige Ver-
folgungssicherheit bestand (Beschwerdebegründung S. 8 Abschnitt a). In sei-
nem Urteil vom 8. Februar 2005 hat der Senat entschieden, dass ein Ausländer
keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG hat, wenn er in einem anderen Staat bereits Schutz vor politischer
Verfolgung gefunden hat und diesen Schutz weiterhin erlangen kann (BVerwGE
122, 376, Leitsatz 2). Er hat damals im Falle einer aus Syrien stammenden Klä-
gerin mit türkischer Staatsangehörigkeit ausgeführt, das Berufungsgericht hätte
prüfen und feststellen müssen, ob diese in Syrien vor asylrelevanten Übergriffen
tatsächlich sicher war und weiterhin sicher wäre und ob sie nach Syrien zu-
rückkehren könne (BVerwGE 122, 376 <388>). Es ist im vorliegenden Fall nicht
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erkennbar, dass das Berufungsgericht von einer anderen Rechtsauffassung
ausgegangen ist, nach der sich eine solche Prüfung erübrigen würde. Danach
hätte das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum vorgetrage-
nen zehnjährigen Aufenthalt der Kläger in Barnaul treffen und begründen müs-
sen, ob sie hierdurch Schutz vor Verfolgung in der Russischen Föderation ge-
funden haben, diesen weiterhin finden können und ob sie wieder dorthin zu-
rückkehren könnten. Keine Begründung zur erlangten Verfolgungssicherheit
stellen die kurzen Ausführungen des Gerichts zur Frage dar, ob die Kläger ei-
nen „gewöhnlichen Aufenthalt“ in der Russischen Föderation begründet haben
(UA S. 7). Denn diese Ausführungen dienen der Begründung, warum den Klä-
gern trotz ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Ausbürgerung aus Aserbai-
dschan weiterhin Abschiebungsschutz in Bezug auf diesen Staat zu gewähren
sei. Sie beziehen sich hingegen nicht auf den Gesichtspunkt der anderweitig
erlangten Verfolgungssicherheit als Ausschlusstatbestand bei grundsätzlich fort-
bestehendem Flüchtlingsschutz in Bezug auf Aserbaidschan. Sie beziehen sich
auch inhaltlich nicht auf die Sicherheit vor Verfolgung, sondern auf die fehlende
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in der Russischen Föderation. Das Unterlassen
jeglicher Begründung, warum der erwähnte Aufenthalt keinen Schutz vor
asylrelevanten Übergriffen bot, stellt einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO dar.
Auf die vom Bundesbeauftragten erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen
und die weitere Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an. Allerdings gibt
die Zurückverweisung dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die in der zweiten
Verfahrensrüge (Beschwerdebegründung S. 8 f. unter b) angesprochenen
Gründe für die Änderung seiner Rechtsprechung zur Asylrelevanz der Ausbür-
gerung von aserbaidschanischen Staatsangehörigen armenischer Volkszuge-
hörigkeit darzulegen und sich in der gebotenen Weise mit der hiervon abwei-
chenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG
Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2006 - 1 LB 94/02 - juris) auseinanderzusetzen.
Bei seiner erneuten Entscheidung im Rahmen des zurückverwiesenen Verfah-
rens wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass bei der
Prüfung einer inländischen Fluchtalternative jetzt Art. 8 der Richtlinie
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2004/83/EG und bei der Prüfung eines anderweitig erlangten Schutzes Art. 12
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie zu beachten sind, nachdem die Umsetzungsfrist
für die Richtlinie abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1). Hinsichtlich des anderweitig
erlangten Schutzes folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationa-
len Flüchtlingsschutzes aber auch, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem
Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer
bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher
war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung
oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist (vgl. auch die Regelung in Art. 25 und
Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, Amtsblatt vom
13. Dezember 2005, L 326/13 und Urteil vom 8. Februar 2005, a.a.O., 388).
Prof. Dr. Dörig Richter Beck