Urteil des BVerwG vom 04.03.2004

Wahrscheinlichkeit, Gefahr, Tod, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 122.03
VGH A 6 S 973/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. November 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht
den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die hinsichtlich der Ablehnung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
AuslG durch das Berufungsgericht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde
macht zunächst geltend (Beschwerdebegründung S. 1 ff., 6 ff.), das Berufungsgericht
habe das rechtliche Gehör "zur Hunger- und Elendssituation" verletzt, weil es eine
extreme Gefahrenlage in Kinshasa verneine, obwohl sich aus den (auszugsweise
zitierten) "Berichten von Oxfam, des AA und des IFA" ergebe, "dass die Grund-
versorgung in Kinshasa nicht gewährleistet" sei und es außerdem "den zitierten ku-
mulativen Risiken kein Gehör" schenke. Damit greift die Beschwerde in Wahrheit im
Gewande der Gehörsrüge lediglich die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststel-
lung und Würdigung das Sachverhalts sowie seine Gefahrenprognose an, ohne ei-
nen Gehörsverstoß schlüssig dazulegen. Ähnlich verhält es sich mit der weiteren
Gehörsrüge dazu, dass dem Berufungsgericht bereits mit Schriftsatz vom
20. November 2001 die "gesundheitliche Rückkehrgefährdung" betreffende Erkennt-
nisquellen (u.a. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Mai 2001) zur Würdi-
gung übersandt worden seien (Beschwerdebegründung S. 4 ff., 8 ff.). Aus diesen
ergebe sich u.a., dass der Bürgerkrieg in der Demokratischen Republik Kongo zu
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einem unbeschreiblichen Ausmaß an Hunger, Krankheit, Tod und zahllosen Men-
schenrechtsverletzungen geführt habe. Malaria sei weiter die größte Krankheits- und
Todesursache im ganzen Land. Für 18,5 Millionen Personen gebe es überhaupt kei-
nen Zugang zum Gesundheitssystem. Die Arbeitslosenquote liege bei über 90 %. Die
schon zu Beginn des Jahres 2001 angespannte Versorgungslage habe sich aufgrund
der Inflation und des katastrophalen Zustands der Transportwege verschlechtert.
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht "den zitierten
kumulativen Risiken kein Gehör geschenkt" hat. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des
Falles deutlich ergibt, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen der Betei-
ligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung ge-
zogen hat. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie setzt sich nicht hin-
reichend damit auseinander, dass das Berufungsgericht aufgrund der Auswertung
von Erkenntnissen u.a. des Auswärtigen Amtes und des UNHCR sowie des Gutach-
tens von Dr. J. im Einzelnen dargelegt hat, es fehle jede Grundlage für die Prognose,
gerade der Kläger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels jeglicher Lebens-
grundlage bald nach der Rückkehr an Hunger sterben oder im unmittelbaren Zu-
sammenhang mit seiner Rückkehr erkranken und infolgedessen den Tod oder
schwerste Verletzungen erleiden (UA S. 25 ff.).
Die Beschwerde macht weiter als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers
geltend, "zur gesundheitlichen Rückkehrsituation" lägen - im Einzelnen bezeichnete -
"Erkenntnisse vor, wobei der kursiv geschriebene Teil vom Verwaltungsgerichtshof
weder wahrgenommen noch gewürdigt" worden sei (Beschwerdebegründung
S. 8 ff.). Danach sei das Gesundheitswesen in katastrophalem Zustand. Staatliche
Krankenhäuser entsprächen nicht dem europäischen Standard. Ein Großteil der Be-
völkerung könne nicht medizinisch versorgt werden. Gefahren seien besonders für
Personen anzunehmen, die nicht im Land geboren worden seien oder sich dort über
Jahre nicht mehr aufgehalten hätten. Darüber hinaus nimmt die Beschwerde u.a.
Bezug auf die ausführlichen Darlegungen der Sachverständigen Dr. J. und Dr. O.
insbesondere zum Risiko einer Malariaerkrankung.
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Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht
schlüssig auf. Sie greift auch insoweit in erster Linie die tatrichterliche Beweiswürdi-
gung als fehlerhaft an; damit lässt sich indessen ein Verfahrensmangel regelmäßig
- und so auch hier - nicht begründen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108). Die
Beschwerde macht auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht von einem un-
vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist oder seine (verfahrensrechtliche) Pflicht
zur Begründung seiner Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verletzt
hat. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht - auch soweit bestimmte
Erkenntnismittel im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwähnt werden - seiner Pflicht
nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung den festgestellten
Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde gelegt hat. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass dies hier nicht der Fall war. Sie macht auch insoweit nicht die Entschei-
dungserheblichkeit der nach ihrer Auffassung unberücksichtigt gebliebenen Teile der
in Rede stehenden Erkenntnisse ersichtlich. Namentlich befasst sie sich nicht hinrei-
chend mit den - den Schwerpunkt ihrer Rüge bildenden - Darlegungen des Beru-
fungsgerichts zu der Frage, ob der Kläger gerade als Rückkehrer mit hoher Wahr-
scheinlichkeit Gefahr läuft, alsbald an Malaria zu sterben bzw. malariabedingt
schwerste Verletzungen zu erleiden (UA S. 30 ff.). Soweit die Beschwerde stichwort-
artig bestimmte Umstände hervorhebt, auf die das Berufungsgericht "praktisch nicht
eingegangen" sei (Beschwerdebegründung S. 17) und auf "infolge des Verlustes der
Semi-Immunität … nur kumulativ zu würdigende Kriterien und Tatsachen" (Be-
schwerdebegründung S. 18) verweist, fehlt es an der erforderlichen Bezeichnung,
aus welchen Erkenntnissen sich diese Umstände und Kriterien ergeben sollen. Zu
Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe seine Prognose
allein auf die allgemeine prozentuale Erhöhung auf der Grundlage der "Sub-Sahara-
Daten" gestützt. Sie setzt sich u.a. nicht damit auseinander, dass dem Berufungsur-
teil (UA S. 32) zufolge das Malaria-Risiko nach den Ausführungen des Gerichtsgut-
achters entscheidend (etwa um die Hälfte) durch Verwendung eines imprägnierten
Moskitonetzes gesenkt wird. Außerdem trifft es nicht zu, dass das Berufungsgericht
das Risiko infolge von "Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers" nicht
berücksichtigt haben soll (dazu Beschwerdebegründung S. 19; vgl. demgegenüber
UA S. 31).
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Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner als Gehörsverletzung, das Berufungsgericht
habe hinsichtlich der Rückkehrgefährdung nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3
EMRK den Vortrag des Klägers ignoriert, dass er Vorstandsmitglied der UDPS in S.
sei (Beschwerdebegründung S. 27). Sie zeigt insoweit weder besondere Umstände
auf, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht diesen Umstand nicht zur
Kenntnis genommen hat, noch macht sie die Erheblichkeit des angeblichen Gehörs-
verstoßes ersichtlich. Insoweit verkennt sie auch, dass der sog. herabgestufte Wahr-
scheinlichkeitsmaßstab wegen Vorverfolgung nur im Asyl- und Flüchtlingsrecht, nicht
aber bei § 53 AuslG heranzuziehen ist.
Darüber hinaus zeigt die Beschwerde auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht schlüssig auf (Beschwerdebegründung S. 1).
Die Beschwerde legt ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in
einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar (vgl.
Beschwerdebegründung S. 1, 19 ff.). Sie wirft die Frage nach der Reichweite des
verfassungsrechtlichen Schutzes aus Art. 1 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 GG im Rahmen
der verfassungskonformen Überwindung der Sperrwirkung aus § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG auf. Diese Problematik ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 -
BVerwGE 115, 1, 9 m.w.N.). Einen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde nicht auf. Auch soweit sie die "Grundsatzfrage zur staatlichen Schutz-
pflicht gegenüber langjährig in der Bundesrepublik lebenden Ausländern aus Art. 1
Abs. (3) 1 Satz 2, Abs. 2 GG" aufwirft, macht die Beschwerde einen rechtsgrundsätz-
lichen Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwer-
de nicht verkennt, die Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet im Zu-
sammenhang mit der Prüfung des Verlusts der Semi-Immunität berücksichtigt (UA
S. 30). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass und inwiefern eine darüber hinausge-
hende Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich wäre.
Soweit sich die Beschwerde ferner gegen den im Berufungsurteil herangezogenen
Maßstab für die Rückkehrgefährdung wendet und ausführt, entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts müsse insoweit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreichen,
wirft die Beschwerde keine in einem Revisionsverfahren zu klärende Frage auf.
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Selbst wenn man sie aber dahin versteht, dass sie die Frage aufwerfen will, welcher
Wahrscheinlichkeitsgrad einer drohenden Gefahr eine verfassungskonforme Über-
windung der Sperrwirkung aus § 53 Abs. 6 Satz 2 VwGO rechtfertigt, führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
nämlich geklärt, dass insoweit ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsmaßstab geboten ist.
Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen
Ausländer markiert die Grenze, ab der die Abschiebung in den Heimatstaat ver-
fassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C
5.01 - a.a.O. m.w.N.). Einen weiteren Klärungsbedarf macht die Beschwerde auch
insoweit nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund