Urteil des BVerwG vom 15.09.2003

Politische Verfolgung, Beschwerdeschrift, Syrien, Eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 121.03 (1 PKH 30.03)
OVG A 3 S 450/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die
von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine
Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde, die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO gestützt wird, ist, soweit ihre Zulässigkeit noch unterstellt werden kann, unbe-
gründet.
Die Beschwerde rügt zunächst, dass das Berufungsgericht von Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese Rüge
ist schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechend hinreichend bezeichnet. So benennt sie keinen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorin-
stanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten
ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechts-
satz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 - DÖV 1998, 117-118 = Buchholz 310
§ 133 VwGO n.F. Nr. 26). Sie entnimmt der Rechtsprechung des Bundesverwal-
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tungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 36; Urteile vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -
Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 -
BVerwGE 104, 260, 262 f.) Regeln zur Auslegung von asylrechtlichen Klageanträgen
und dem vom Berufungsgericht zu bearbeitenden Streitgegenstand, ohne indes ein-
ander widersprechende Rechtssätze dieser Entscheidungen solchen der berufungs-
gerichtlichen Entscheidung gegenüber zu stellen. Die Beschwerde will - soweit er-
sichtlich - beanstanden, das Berufungsgericht hätte sich nicht nur mit dem Antrag auf
Familienasyl befassen dürfen, sondern auch eine Entscheidung zu § 51 Abs. 1 und
zu § 53 Abs. 6 AuslG treffen müssen. Sie geht indessen nicht darauf ein, dass das
Berufungsgericht Abschiebungsschutz für die Klägerin sowohl nach § 51 Abs. 1 als
auch nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG abgelehnt hat (vgl. BA S. 5 ff. und
S. 19). Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde in dem Aufzeigen einer
- vermeintlichen - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts auf den Ausgangsfall. Damit genügt sie weder den
Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.
Die Beschwerde beanstandet ferner, die Berufungsentscheidung stelle eine unzuläs-
sige Überraschungsentscheidung dar. Die - 1998 in Deutschland geborene - Klägerin
habe nicht damit rechnen müssen, dass sich das Berufungsgericht lediglich mit der
Frage des Familienasyls, nicht aber mit ihren eigenen Asylgründen befassen würde.
Damit habe das Berufungsgericht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
verletzt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2
VwGO). Ungeachtet der Frage, ob damit eine Gehörsrüge schlüssig erhoben ist, legt
die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsver-
letzung nicht hinreichend dar. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das
Berufungsgericht im Zusammenhang mit § 51 Abs. 1 AuslG ausführlich erörtert hat,
ob der Klägerin politische Verfolgung droht (BA S. 5 ff.).
Die weitere Gehörsrüge geht ebenfalls fehl. Die Beschwerde moniert, das Beru-
fungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genom-
men. Zwar stammten die Eltern der Klägerin aus Syrien. Die Klägerin habe aber
ausdrücklich geltend gemacht, sie besitze die türkische Staatsangehörigkeit; deshalb
sei zu prüfen, ob ihr seitens der Türkei politische Verfolgung drohe. Hierüber habe
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sich das Berufungsgericht hinweggesetzt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Beru-
fungsgericht hat sich sowohl im Tatbestand als auch in den Gründen seiner Ent-
scheidung mit dem von der Klägerin angesprochenen Bezug zur Türkei befasst und
im Einzelnen ausgeführt, warum dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nach-
zugehen ist.
Die unter Ziff. 4 und 5 der Beschwerdeschrift weiter geltend gemachten Zulassungs-
gründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entsprechenden
Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in dem Beschluss vom
11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt.
Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig