Urteil des BVerwG vom 10.05.2002
Demokratische Republik Kongo, Subsumtion, Abschiebung, Hund
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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 121.02
OVG 3 R 1/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
14. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler durch Verletzung
des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO,
Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der gel-
tend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Fra-
ge (Beschwerdebegründung unter 1., S. 5),
"ob bei der Frage, ob und inwieweit Rückkehrern in die De-
mokratische Republik Kongo eine extreme Gefährdungslage
nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG droht, eine Differenzierung
nach Erwachsenen und Kindern vorgenommen werden muss".
Damit wird keine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen
Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen, son-
dern die dem Tatrichter vorbehaltene – aus der Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts abgeleitete - Gefahrenprognose.
Ob bei der Gefährdungsprognose zwischen Erwachsenen und Kin-
dern zu differenzieren ist, kann nicht nach einheitlichen
rechtlichen Maßstäben, sondern allein nach den tatsächlichen
Verhältnissen im Abschiebezielstaat bestimmt werden. Wie auch
die weiteren Ausführungen der Beschwerde zeigen, wendet sie
sich in Wahrheit im Gewande der Grundsatzrüge gegen die tat-
richterliche Würdigung, ohne insoweit eine Rechtsfrage aufzu-
zeigen. Die Beschwerde verkennt außerdem, dass es auf die von
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ihr verlangte differenzierende Gefahrenprognose im vorliegen-
den Verfahren, das ausschließlich den erwachsenen Kläger be-
trifft (und weder zugleich seine beiden Kinder noch seine gan-
ze Familie noch gar generell "Familien mit Kleinkindern"
- Beschwerdebegründung S. 17 -), nicht ankommt. Streitgegens-
tand ist hier nur das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53
Abs. 6 AuslG für den Kläger.
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers,
die die Beschwerde ebenfalls darin sehen will, dass das Ober-
verwaltungsgericht bei der Gefahrenprognose keine Differenzie-
rung zwischen Erwachsenen und Kindern vorgenommen habe, ist
nicht schlüssig dargelegt. Ob für die Kinder des Klägers - und
insbesondere das am Tag vor der Berufungsverhandlung geborene
jüngste Kind (Beschwerdebegründung unter 2., S. 18) - bei ei-
ner Rückkehr in ihr Heimatland eine extreme Gefahr für Leib
und Leben entstünde, war - wie bereits ausgeführt - nicht Ge-
genstand des Ausgangsverfahrens. Hiermit musste sich das Beru-
fungsgericht daher auch unter dem Gesichtspunkt des rechtli-
chen Gehörs nicht befassen. Soweit es dies gleichwohl "zu sei-
nen Gunsten" getan hat (UA S. 74 f.), wendet
sich die Beschwerde im Übrigen mit ihren Ausführungen wiederum
nur gegen die tatrichterliche Gefährdungsprognose ohne darzu-
legen, dass das Oberverwaltungsgericht entscheidungserhebli-
chen Tatsachenstoff übergangen oder nicht in seine Würdigung
eingestellt hat.
Weitere Rügen erhebt die Beschwerde nicht. Gleichwohl bemerkt
der Senat zur Vermeidung von Missverständnissen, dass das
Oberverwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zum Maßstab für eine extreme allgemeine Gefah-
renlage, bei deren Bestehen ein Abschiebungsschutz in verfas-
sungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht
kommt, wohl nicht ganz zutreffend wiedergegeben und verwertet
hat (vgl. UA S. 66 ff., 68, 73; vgl. auch den Beschluss vom
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8. April 2002 - BVerwG 1 B 71.02 -). Angesichts der Feststel-
lungen, u.a. dass der Kläger keiner "besonderen Risikogruppe"
angehört und "kein einziger Referenzfall" eines verhungerten
Rückkehrers nach Kinshasa bekannt sei, sowie der "Gesamtwürdi-
gung" der Gefährdungslage für den Kläger (UA S. 74 f., 77),
dürfte dies allerdings die tatrichterliche Prognose und die
rechtliche Subsumtion im Ergebnis nicht entscheidungserheblich
beeinflusst haben. Außerdem ist die Gefährdungslage für die
Kinder in deren Verfahren zu würdigen; würde für sie ein Ab-
schiebungshindernis festgestellt, so hätte ggf. die Ausländer-
behörde zu entscheiden, ob deswegen der Abschiebung des Klä-
gers Vollstreckungshindernisse aus Art. 6 Abs. 1 GG entgegen-
stehen (vgl. Beschluss vom 27. April 2000 - BVerwG 9 B
153.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 35 = NVwZ 2000, Bei-
lage Nr. 9, 98).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.
Eckertz-Höfer Hund Richter