Urteil des BVerwG vom 05.01.2007

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 120.06 (1 PKH 52.06)
VGH 3 UE 177/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … beigeordnet.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor
(§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforde-
rungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevoll-
mächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Ver-
fahren BVerwG 1 B 121.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Streitwert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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