Urteil des BVerwG vom 22.09.2004

Genfer Flüchtlingskonvention, Flüchtlingseigenschaft, Hund, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 120.04 (1 PKH 40.04)
OVG 2 L 27/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-
Vorpommern vom 1. Juni 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Be-
schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die "höchstrichterlich nicht entschiedene Frage nach dem An-
spruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 53 AuslG irakischer
Staatsangehöriger yezidischen Glaubens" für klärungsbedürftig. Sie verkennt dabei,
dass § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision nur eröffnet zur Klärung
bestimmter Fragen des revisiblen R e c h t s . Solche zeigt die Beschwerde nicht
auf. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung in Angriffen
auf die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht
und dessen tatrichterliche, im Revisionsverfahren nicht klärungsfähige Einschätzung,
dass die Kläger auch im Hinblick auf ihren yezidischen Glauben weder durch die
neuen Autoritäten im Irak bedroht noch Übergriffen durch die moslemische Bevölke-
- 3 -
rungsmehrheit ausgesetzt sind. Soweit die Beschwerde behauptet, "die beabsichtigte
Abschiebung der Kläger bzw. die Nichtgewährung des Abschiebungsschutzes nach
§ 53 Abs. 6 AuslG" verstoße "gegen höherrangiges Völkerrecht bzw. das Völkerge-
wohnheitsrecht …, und zwar insbesondere gegen Art. 32 und 33 der Genfer Flücht-
lingskonvention", wird auch hierzu eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung nicht dargelegt. Entsprechendes gilt
für die Bezugnahme der Beschwerde auf "UNHCR-Richtlinien" zur Beendigung der
Flüchtlingseigenschaft.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoder-
nisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I 718) nicht erhoben.
Eckertz-Höfer Hund Richter