Urteil des BVerwG vom 15.05.2003

Gefahr, Versorgung, Kumulieren, Angola

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 120.03
OVG 1 LB 135/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzu-
lässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird
nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine
solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr
aufgeworfene Frage, "ob bei der Bewertung der für abgeschobene
Asylbewerber in Angola drohenden Gefahren für Leben, Gesund-
heit und Menschenwürde die verschiedenen Risiken im Bereich
der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser, im Bereich
der Kriminalität, im Bereich der Seuchengefahr und fehlenden
medizinischen Versorgung und im Bereich der individuellen Ma-
lariaanfälligkeit in einer Gesamtschau zu bewerten sind mit
dem Ergebnis, dass sich verschiedene Gefahrenmomente kumulie-
ren und zu einer insgesamt verfassungsrechtlich unzumutbaren
Gefahr verdichten", betrifft in erster Linie die den Tatsa-
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chengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthio-
pien. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Be-
rufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Re-
vision nicht erreichen. Soweit sie sich ferner auch dagegen
wendet, dass es das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich abge-
lehnt habe, "durch eine Gesamtschau der unterschiedlichen ein-
zelnen Risiken zur Annahme einer weitaus höheren, nicht mehr
zumutbaren Gefahr für Rückkehrer zu gelangen", verkennt sie
zum einen die - in ihrem Ansatz allenfalls missverständlich
formulierten - Ausführungen des Berufungsgerichts (unter Be-
zugnahme auf ein früheres Urteil, vgl. UA S. 21 und S. 10).
Zum anderen ist die insoweit angesprochene Rechtsfrage bereits
geklärt (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2000 - BVerwG 9 B
77.00 - und vom 23. März 1999 - BVerwG 9 B 866.98 - Buchholz
402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und Nr. 17); damit setzt sich die
Beschwerde nicht - wie zur Darlegung einer Grundsatzfrage aber
erforderlich - auseinander.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund