Urteil des BVerwG vom 19.09.2002

Erlass, Abschiebung, Emrk, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 120.02
OVG A 3 S 567/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen
Erfolg.
Die Beschwerde wendet sich gegen die Auffassung des Berufungs-
gerichts, dass ein Erlass eines Landesinnenministeriums, der
u.a. den Volkszugehörigen der Ashkali/Roma aus dem Kosovo ein
befristetes Bleiberecht im Bundesgebiet vermittelt, eine Sperr-
wirkung gegenüber dem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG auszuüben vermag. Sie hält die Frage nach dem Um-
fang der vom Berufungsgericht angenommenen Sperrwirkung auch
deshalb für klärungsbedürftig, weil der vom Berufungsgericht
herangezogene Erlass nicht die Voraussetzungen des § 54 AuslG
erfülle. Es sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, ob die vom
Gericht angenommene Sperrwirkung mit Bundesrecht, mit Grund-
rechten sowie mit dem Schutzgebot des Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sei.
Das Beschwerdevorbringen wirft eine klärungsbedürftige Rechts-
frage, die zur Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache führen könnte, nicht auf. In der Recht-
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sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits rechts-
grundsätzlich geklärt, dass bei allgemeinen Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, die dem einzelnen Ausländer nicht
nur persönlich, sondern als Teil einer bestimmten Bevölkerungs-
gruppe - hier: der Ashkali/Roma im Kosovo - drohen, Abschie-
bungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der
obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt wird. Liegt eine
derartige Regelung vor, scheidet ein Anspruch auf Feststellung
eines individuellen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG wegen dieser Gefahren aus (Urteil vom 17. Oktober
1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324; Urteil vom
8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77; Urteil
vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379).
Auch die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Verfassungs-
konformität der Regelung ist höchstrichterlich bereits geklärt.
Eine verfassungskonforme Einschränkung der von § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG ausgehenden Sperrwirkung ist nach der Rechtspre-
chung nur dann geboten, wenn die obersten Landesbehörden trotz
einer extremen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im
Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen gene-
rellen Abschiebestopp verfügt haben (Urteil vom 17. Oktober
1995 a.a.O. S. 328). Soweit sich die Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang auch dagegen wendet, dass das Berufungsgericht eine
verfassungswidrige Schutzlücke durch das Fehlen einer Regelung
nach § 54 AuslG verneint hat, weil die Kläger durch den Ab-
schiebestopp-Erlass des Landesinnenministeriums vor einer Ab-
schiebung tatsächlich geschützt sind, legen sie keinen weiteren
oder neuen Klärungsbedarf dar. Ob ein behördlicher Abschiebe-
stopp, der nicht die Kriterien des § 54 AuslG erfüllt, die
Sperrwirkung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auszuüben
vermag, ist höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat durch Ur-
teil vom 12. Juli 2001 (- BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379)
entschieden, dass die Sperrwirkung nicht nur zu beachten ist,
wenn ein Abschiebestopp-Erlass nach § 54 AuslG besteht, sondern
auch dann, wenn eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder
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eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen
Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung
vermitteln. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Ent-
scheidung festgestellt, dass die Kläger durch die in Sachsen-
Anhalt geltende Erlasslage gleich wirksam vor Abschiebung ge-
schützt sind wie durch eine Anordnung nach § 54 AuslG. Die tat-
richterliche Würdigung der Erlasslage ist insoweit einer revi-
sionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Nicht
stichhaltig ist das gegen die Gleichwertigkeit des gewährten
Schutzes vorgebrachte Argument, dass der Erlass einen zeitlich
begrenzteren Schutz vermittele, als dies durch eine Anordnung
nach § 54 AuslG geschehe. Vielmehr gewährt der Erlass des Lan-
des Sachsen-Anhalt vom 15. November 2001 nach den bindenden
Feststellungen des Berufungsgerichts einen Abschiebungsschutz
von sechs Monaten, was der für eine Anordnung nach § 54 AuslG
möglichen Höchstdauer entspricht. Im Übrigen können die Kläger
- worauf der Senat in mehreren gleich gelagerten Fällen bereits
hingewiesen hat - jederzeit beim Bundesamt geltend machen, dass
eine neue Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ent-
standen und deshalb erneut über ihren Antrag im Wege des Wie-
deraufgreifens zu entscheiden ist (vgl. auch Urteil vom
12. Juli 2001 a.a.O. S. 388).
Auch die Frage der Vereinbarkeit der Sperrwirkung mit Art. 3
EMRK war bereits Gegenstand höchstrichterlicher Überprüfung.
Wie der Senat in dem dem Klägervertreter bekannten Beschluss
vom 12. April 2001 (BVerwG 1 B 21.01) bereits klargestellt hat,
käme eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter den hier maßgebli-
chen Umständen allenfalls in Betracht, wenn den Klägern der
Vollzug einer Abschiebung tatsächlich drohen würde. Hiervor
wird die Bevölkerungsgruppe der Ashkali/Roma in Fällen wie dem
vorliegenden aber durch den behördlichen Abschiebestopp ge-
schützt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig