Urteil des BVerwG vom 19.03.2015

Duldung, Befangenheit, Aufenthaltserlaubnis, Ausweisungsgrund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.15
OVG 3 Bf 396/09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 25. November 2014 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht
vor.
1. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin auf den absoluten Revisions-
grund des § 138 Nr. 2 VwGO.
Nach dieser Vorschrift ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundes-
recht beruhend anzusehen, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
Die Beschwerde trägt vor, eine Mitwirkung eines mit Erfolg wegen Befangenheit
abgelehnten Richters liege hier vor, weil der Vorsitzende Richter den Sachbe-
richt unter Verwendung des Votums des abgelehnten Richters, welches den
Sachbericht und den Entscheidungsvorschlag beinhaltet habe, in der mündli-
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chen Verhandlung erstattet habe. Zudem könne die Beschwerdeführerin auf-
grund des Beratungsgeheimnisses nicht wissen, ob nicht auch der Entschei-
dungsvorschlag des abgelehnten Richters übernommen worden sei.
Aufgrund dieses Vorbringens ist nicht davon auszugehen, dass ein abgelehnter
Richter an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Unabhängig davon,
ob die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht habe die
angefochtene Entscheidung unter maßgeblicher Verwendung der Arbeitsergeb-
nisse des abgelehnten Richters getroffen, zutreffend ist, ist das Vorliegen eines
absoluten Revisionsgrundes gemäß § 138 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Denn
der Beschluss, mit dem einem Befangenheitsantrag stattgegeben wurde, hat
ein Handlungsverbot des abgelehnten Richters zur Folge, d.h. dieser hat sich
jeder Amtshandlung zu enthalten. Der abgelehnte Richter ist von der Ausübung
seines Amtes ausgeschlossen; er muss sich vom Verfahren fernhalten
(Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 46 Rn. 10; § 41 Rn. 15). Die Be-
schwerde legt nicht dar, dass der abgelehnte Richter in der oben näher be-
schriebenen Weise an der getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ausweis-
lich der Gerichtsakte hat er sich vom betroffenen Verfahren ferngehalten und
diesbezüglich keine Amtshandlungen vorgenommen, so dass keine Mitwirkung
des befangenen Richters vorliegt.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist bereits
nicht hinreichend dargelegt.
Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz bezeichnet, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen
(abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat, und die Berufungsentscheidung hierauf beruht (stRspr, vgl. nur
BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - Buchholz 451.901
Assoziationsrecht Nr. 66). Die nach Auffassung der Beschwerdeführerin diver-
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gierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden
(stRspr, u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV
2011, 45). Das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwen-
dung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes in
der Vorschrift genanntes Gericht aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässig-
keitsanforderungen einer Divergenzrüge (BVerwG, Beschluss vom
9. September 2011 - 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226).
Dem Beschwerdevorbringen (S. 4 des Beschwerdeschriftsatzes) wird man zwar
entnehmen können, dass eine Abweichung von dem in der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C
3.97 - BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>) enthaltenen Rechtssatz des Inhalts
gerügt werden soll, dass eine ausländerrechtliche Duldung bei Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen - unabhängig von einem Antrag des Auslän-
ders - als gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstre-
ckungshindernis zu erteilen ist.
Die Beschwerde legt indes die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten
Abweichung nicht dar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, einem Anspruch
der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass
die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Es hat in
diesem Zusammenhang zwar u.a. angenommen, dass die Klägerin den Aus-
weisungsgrund des illegalen Aufenthalts im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG erfülle, da sie sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bun-
desgebiet aufgehalten habe und auch (ab dem 1. Januar 2007) keine Duldung
beantragt habe, so dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht hat aber weiter und
insoweit sein Urteil selbstständig tragend darauf gestützt, dass es auch an den
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG
mangelt, ohne dass dies von der Klägerin angegriffen worden wäre. Das Urteil
kann mithin bereits nicht als auf der angegebenen Abweichung beruhend ange-
sehen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Prof. Dr. Dörig
Dr. Rudolph
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