Urteil des BVerwG vom 23.01.2014

Rechtliches Gehör, Auskunft, Ausstellung, Registrierung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.13
OVG 2 LB 245/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2014
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
und Dr. Maidowski
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die ausschließlich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg.
1. Der 1986 in Syrien als Sohn eines aus der Türkei ausgewanderten türkischen
Staatsangehörigen geborene Kläger kam im Juli 2001 nach Deutschland und
beantragte 2003 erstmals die Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28
des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der
Staatenlosen (StaatenlÜbk). Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger
mit hoher Wahrscheinlichkeit die türkische Staatsangehörigkeit besitze und es
ihm zumutbar sei, sich in der Türkei - notfalls mit Hilfe seines Vaters - als türki-
scher Staatsangehöriger registrieren zu lassen; Verwaltungsgericht und Ober-
verwaltungsgericht bestätigten diese Entscheidung. Nach dem Tod seines Va-
ters beantragte der Kläger 2008 erneut die Ausstellung eines Reiseausweises
für Staatenlose, hilfsweise eines Reiseausweises für Ausländer, nachdem seine
Bemühungen um eine Nachregistrierung in der Türkei erfolglos geblieben wa-
ren. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Ausstellung des Rei-
seausweises für Staatenlose. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage unter
Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung sowohl zum Hauptantrag als
auch zum Hilfsantrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab.
2. Die vom Kläger mit seiner Beschwerde allein gerügten Verfahrensfehler füh-
ren nicht zur Zulassung der Revision.
1
2
3
- 3 -
2.1 Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist dem Berufungsgericht nicht
anzulasten.
Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts we-
gen. Allerdings zielt die Aufklärungspflicht nur auf solche Tatsachen, auf die es
nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts für die Entscheidung ankommt. Be-
steht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur Aufklärung tat-
sächlicher Umstände, so muss dass Gericht unabhängig davon, ob ein Beteilig-
ter auf eine Beweisaufnahme hinwirkt, geeignete Aufklärungsmaßnahmen er-
greifen (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 =
Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 21 jeweils Rn. 13 a.E.). Diese
Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe versäumt, eine neue
Auskunft zur Nachregistrierungspraxis des türkischen Staates einzuholen, ob-
wohl es die im Verfahren eingeholte Auskunft des Türkischen Konsulats vom
24. April 2007 nach der Errichtung des „Präsidiums für Auslandstürken“ im Jah-
re 2010 für möglicherweise überholt gehalten habe. Der Verzicht auf die Einho-
lung weiterer Auskünfte zur Errichtung dieser neuen Behörde in der Türkei stellt
jedoch keinen Verfahrensfehler dar, weil es auf diesen Aspekt nach dem
Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht ankam. Das Oberverwaltungs-
gericht hat angenommen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, weitergehende
eigene Bemühungen um eine Nachregistrierung zu unternehmen und ggf. ein
konkretes Registrierungsverfahren einzuleiten, selbst wenn die angeführte Aus-
kunft über die Vielzahl an beizubringenden Unterlagen und ihre Bewertung
durch das Verwaltungsgericht zutreffend sein sollte. Denn nur mit Hilfe dieses
strengen rechtlichen Maßstabes könne vermieden werden, dass sich ein
gleichgelagertes Interesse des türkischen Staates und eines in Deutschland
lebenden mutmaßlich türkischen Staatsangehörigen daran, den Nachweis der
türkischen Staatsangehörigkeit zu verhindern, zu Lasten der Bundesrepublik
Deutschland auswirke. Auf dem Boden dieser von der Beschwerde nicht ange-
griffenen Rechtsansicht war die von der Beschwerde vermisste weitere Sach-
aufklärung nicht erforderlich. Dementsprechend hat das Berufungsgericht seine
4
5
6
- 4 -
Ausführungen zu einer möglicherweise veränderten Sachlage in der Türkei
auch ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht ein im
erstinstanzlichen Urteil erwähntes Gutachten des Europäischen Zentrums für
Kurdische Studien nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen erwähnt
und zum Anlass für weitere Aufklärungsbemühungen genommen hat. Denn
auch dieses Gutachten vermag - seine inhaltliche Richtigkeit unterstellt - die
vom Oberverwaltungsgericht angenommene Pflicht des Klägers, auf jeden Fall
intensive eigene Bemühungen um eine Registrierung zu unternehmen, nicht in
Frage zu stellen, soweit es wegen des anders gelagerten Sachverhalts für den
vorliegenden Fall überhaupt von Bedeutung sein sollte.
Soweit schließlich die Beschwerde die Einschätzung des Oberverwaltungsge-
richts, der Kläger habe nicht alle Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, als
Ergebnis unzureichender Sachverhaltsermittlung bezeichnet, so ist damit ein
Aufklärungsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn das Berufungsgericht
verweist nicht lediglich - wie die Beschwerde meint - auf eine „nicht näher be-
zeichnete Registrierungsmöglichkeit“, die der Kläger zusätzlich hätte wahrneh-
men müssen, sondern begründet eingehend, warum es die Aktivitäten des Klä-
gers für unzureichend hält. Dabei geht es insbesondere davon aus, dass der
Kläger sich nach dem Scheitern seines Versuchs einer Kontaktaufnahme mit
dem Vertrauensanwalt an die Beklagte hätte wenden müssen, um über die Aus-
landsvertretung den Vertrauensanwalt zu einer Reaktion anzuhalten. Gegen die
Einschätzung, dass das System der Vertrauensanwälte nicht umgangen wer-
den dürfe, hat die Beschwerde nichts vorgebracht. Ihre Auffassung, nicht der
Kläger, sondern die Behörde hätte schon im Verwaltungsverfahren weiter auf-
klären müssen, ist zwar als Kritik am rechtlichen Ansatz des Gerichts zu verste-
hen, enthält jedoch keine Darlegung eines gerichtlichen Aufklärungsfehlers.
2.2 Die Beweiswürdigungsrüge (§ 108 VwGO) ist unbegründet. Die Beschwer-
de hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der festgestellten
Tatsachen für unzutreffend. Darin liegt indes kein Verfahrensfehler. Fehler bei
der Beweiswürdigung sind regelmäßig dem materiellen Recht und nicht dem
7
8
9
- 5 -
Verfahrensrecht zugehörig. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung
liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend
deutlich von der materiellrechtlichen Subsumtion, also der korrekten Anwen-
dung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt (Beschluss vom 14. Juli 2010
- BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und 6).
Die von der Beschwerde angeführte, jedoch nur auszugsweise zitierte Ent-
scheidung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom
18. Februar 1972 - BVerwG 8 B 3.72, 8 C 7.72 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 62) weicht hiervon nicht ab. Sie hebt vielmehr hervor, dass Mängel der Be-
weiswürdigung mit der Verfahrensrüge etwa dann geltend gemacht werden
können, wenn die Beweiswürdigung des Gerichts Gesetze der Logik, allgemei-
ne Erfahrungssätze oder gesetzliche Beweisregeln verletzt. Dies oder eine will-
kürliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts (vgl. Beschluss vom
25. Juni 2012 - BVerwG 7 BN 6.11 - Rn. 13) hat die Beschwerde jedoch nicht
dargetan. Auch soweit sie der Beklagten Beweisvereitelung - im Kern durch
mangelnde Unterstützung des Klägers bei seinen Bemühungen - vorwirft, mag
dies zwar teilweise nachvollziehbar sein, lässt jedoch eine fehlerhafte Beweis-
würdigung durch das Gericht nicht erkennen.
2.3 Auch die Gehörsrüge des Klägers führt nicht zur Zulassung der Revision;
sein Anspruch auf rechtliches Gehör
ist nicht verletzt.
Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungser-
heblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -
<392 f.> m.w.N Urteile vom 29. November 1985
-- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 m.w.N. und
vom 20. November 1995 -- Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche
Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will,
mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bis-
herigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer
Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des
10
11
- 6 -
rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überra-
schungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzu-
weisen (Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38
m.w.N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur
dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen
Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, Beschluss
vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss
das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffas-
sungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Spra-
che gebracht worden sind (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und
vom 5. Oktober 1976 -- BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der we-
sentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-
rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang
des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden
(Urteil vom 20. November 1995 a.a.O.). Ein Verst
liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich erge-
ben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Be-
schlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und
vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Ent-
scheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorge-
nannten Sinne nicht zu rechnen war. Solche Umstände sind vorliegend nicht er-
kennbar.
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Angaben des Klä-
gers zu seinen Verwandten in der Türkei und seinen fehlenden Sprachkennt-
nissen nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, begründet dies den Vorwurf
einer Gehörsverletzung nicht. Denn im Berufungsurteil sind diese Angaben im
Tatbestand im Einzelnen wiedergegeben, so dass davon auszugehen ist, dass
das Gericht sie zur Kenntnis genommen hat. Einer ausdrücklichen Auseinan-
dersetzung mit der Behauptung, Verwandte in der Türkei hätten dem Kläger bei
seinen Bemühungen nicht helfen können, bedurfte es hingegen in den Ent-
12
- 7 -
scheidungsgründen nicht. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr auf den
Standpunkt gestellt, dass der Kläger durch die Einschaltung türkischer Vertrau-
ensanwälte intensiver hätte versuchen müssen, die Nachregistrierung in der
Türkei trotz der bestehenden erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen. Er hätte
sich - ausgehend von der vom Oberverwaltungsgericht zu Grunde gelegten
Rechtsansicht - insbesondere nicht mit der mangelnden Reaktion des zunächst
angeschriebenen Vertrauensanwalts begnügen dürfen, sondern versuchen
müssen, im System der Vertrauensanwälte einen kompetenten und mitwir-
kungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Vor dem Hintergrund dieser von der Be-
schwerde nicht angegriffenen Annahme war eine in den Entscheidungsgründen
dokumentierte Auseinandersetzung mit dem Argument, geeignete Verwandte
seien in der Türkei nicht mehr erreichbar, nicht erforderlich. Dasselbe gilt für
den Hinweis des Klägers, er spreche kein Türkisch.
Weiter rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe die Verfahrensbeteilig-
ten nicht darauf hingewiesen, dass es die vorerwähnte Auskunft des Türkischen
Konsulats vom 24. April 2007 oder das Gutachten des Europäischen Zentrums
für Kurdische Studien vom 30. Juni 2006 für möglicherweise überholt halte; hät-
te es diesen Hinweis nicht unterlassen, hätte der Kläger im Berufungsverfahren
auf weitere Sachaufklärung hingewirkt.
Dieser Vortrag lässt indes nicht erkennen, dass das Berufungsgericht sich ent-
scheidungserheblich auf Erkenntnisse oder Rechtsansichten gestützt hat, mit
denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bis-
herigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. An einer unzulässigen Über-
raschungsentscheidung fehlt es schon deshalb, weil die Frage, welche Bemü-
hungen um eine Nachregistrierung in der Türkei dem Kläger zuzumuten sind,
eine zentrale Frage in den beiden Instanzen des vorliegenden Verfahrens ge-
wesen ist und eine vergleichbare Bedeutung schon in dem 2007 abgeschlosse-
nen Verfahren hatte. Der Kläger musste also damit rechnen, dass die Auskunft
des Konsulats über die für eine Registrierung erforderlichen Unterlagen von
zentraler Bedeutung sein würde. Hiervon unabhängig hat das Berufungsgericht
mögliche Zweifel an der fortdauernden Aktualität dieser Auskunft ausdrücklich
als nicht entscheidungserheblich bezeichnet, da es nach seinem rechtlichen
13
14
- 8 -
Ansatz - wie ausgeführt - selbst für den Fall, dass die Auskunft nach wie vor
zutreffen sollte, davon ausging, dass die dort genannten hohen Anforderungen
an den Antragsteller einer Registrierung zumutbar seien.
2.4 Die auf den Hilfsantrag - Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung - bezoge-
nen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch. Das Berufungsgericht hat
- wie die Beschwerde zutreffend ausführt - auch für den mit dem Hilfsantrag
geltend gemachten Anspruch einen rechtlichen Maßstab gewählt, dessen An-
wendung zu der Einschätzung im Berufungsurteil führt, der Kläger habe die ihm
zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis seiner Identität noch nicht erbracht.
Auf dem Boden dieser insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - gegen die
die Beschwerde sich nicht wendet - vermag die Beschwerde das Vorliegen von
Verfahrensfehlern hier aus denselben Gründen wie im Zusammenhang mit dem
geltend gemachten Anspruch nach Art. 28 StaatenlÜbk (oben 2.1 bis 2.3) nicht
zu begründen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Dörig
Dr. Maidowski
15
16