Urteil des BVerwG vom 11.06.2012

Wiedergabe, Verfahrensrecht, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.12, 1 PKH 5.12
VGH 9 A 2030/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und Dr. Maidowski
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 23. Februar 2012 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf
10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aus-
sicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert,
dass die Beschwerde eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden all-
gemeinen Bedeutung bezeichnet und begründet, warum diese Rechtsfrage im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechts-
fortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Eine solche
Rechtsfrage ist der Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nicht zu ent-
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nehmen. Die Beschwerde setzt sich zwar eingehend mit der Berufungsent-
scheidung auseinander, beschränkt sich dabei aber auf die Wiedergabe der
wesentlichen Entscheidungsgründe und auf tatsächliche und rechtliche Ein-
wände gegen die Richtigkeit der Entscheidung. Eine Rechtsfrage im vorge-
nannten Sinne ist der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen. Auch die ab-
schließende und von der Beschwerde besonders hervorgehobene Behauptung,
dass der Kläger zu 2 keine Lebensmöglichkeiten in der Türkei habe und die
Kläger deshalb eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen könnten, enthält keine
zur Zulassung der Revision führende Rechtsfrage. Nichts anderes gilt für den
weiteren Schriftsatz vom 10. Mai 2012. Abgesehen davon, dass er erst nach
Ablauf der Begründungsfrist eingegangen ist, erschöpft er sich im Wesentlichen
in einer Wiedergabe von Auszügen aus einer ärztlichen Stellungnahme zu einer
psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1, ohne eine durch die Berufungsent-
scheidung aufgeworfene Rechtsfrage zu benennen.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel geltend macht, beschränkt sie
sich auf die Behauptung, es liege ein solcher Fehler vor, ohne indes in den zur
Begründung eingereichten Schriftsätzen dieses Stichwort auch nur ansatzweise
aufzugreifen. Sollte die Beschwerde der Sache nach eine Verletzung der ge-
richtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist die Verletzung von
Verfahrensrecht damit nicht schlüssig dargelegt, da sie nicht verfahrensrechtli-
che Defizite bei der Ermittlung von Tatsachen, sondern lediglich die Würdigung
der festgestellten Tatsachen durch das Berufungsgericht angreift.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Verfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Eckertz-Höfer
Prof. Dr. Kraft
Dr. Maidowski
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