Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Urteil vom 01.07.2010

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.10
OVG 7 A 11134/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2010
mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Richter Prof. Dr. Kraft Fricke
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