Urteil des BVerwG vom 24.07.2009

Gerichtshof für Menschenrechte, Emrk, Aufenthaltserlaubnis, Anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.09
OVG 11 LB 135/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 16. Dezember 2008 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die Klägerin
innerhalb der einmonatigen Frist zur Einlegung der Beschwerde lediglich einen
Antrag auf Zulassung der Revision gestellt hat. Prozesshandlungen sind nach
ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. Beschluss vom 3. Dezember
1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6). In diesem
Sinne hat die Klägerin mit ihrem Antrag hinreichend zum Ausdruck gebracht,
dass sie die Zulassung der Revision als Voraussetzung für die Durchführung
einer Revision anstrebt. Ihr Begehren genügt daher den Formerfordernissen
des § 133 Abs. 2 VwGO). Die Beschwerde genügt aber nicht den Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Soweit die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob auch ge-
duldete Personen unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, fehlt
es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen
Frage. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde -
nicht davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nur
1
2
- 3 -
Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt umfasst, sondern hat sich auf den
Standpunkt gestellt, dass es diese vom Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte bisher nicht endgültig geklärte Frage nicht abschließend entschei-
den muss. Denn selbst bei Annahme, dass die sozialen Bindungen der Klägerin
wegen ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet unabhängig von dessen
Rechtmäßigkeit in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fielen, sei der
Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (UA S. 16).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsgericht bei der
Frage, ob die Aufenthaltsbeendigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt
ist, auch nicht davon ausgegangen, dass sich ein langjähriger unrechtmäßiger
bzw. geduldeter Aufenthalt und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus
humanitären Gründen faktisch ausschließen. Es hat lediglich festgestellt, dass
die Beendigung des Aufenthalts im Fall der Klägerin nicht unverhältnismäßig ist
und bei der danach gebotenen Abwägung die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
jedenfalls einen Abwägungsgesichtspunkt bei der Schrankenprüfung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellt (UA S. 16 ff.). Hinsichtlich dieser die Entscheidung
tragenden Begründung wird von der Beschwerde keine klärungsbedürftige und
klärungsfähige Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. In-
soweit fehlt es bereits an der genauen Bezeichnung der höchstrichterlichen
Entscheidung von der das Berufungsurteil abweichen soll. Die Beschwerde ver-
weist lediglich - ohne Angabe eines Aktenzeichens oder einer Fundstelle - auf
ein den Schwager der Klägerin betreffendes unveröffentlichtes Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2009 bzw. 2008 zu Tragweite und An-
wendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch die sich angeblich widerspre-
chenden Rechtssätze werden nicht näher dargelegt. Selbst wenn man unter-
stellt, dass die Divergenzrüge sich auf das - den Bruder des geschiedenen
Ehemanns der Klägerin betreffende - Urteil des Senats vom 27. Januar 2009
- BVerwG 1 C 40.07 - (DVBl 2009, 650) bezieht, setzt sich die Beschwerde
nicht damit auseinander, dass die Zurückverweisung im dortigen Verfahren
darauf beruhte, dass es hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 104a Abs. 2 AufenthG und nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG an hinrei-
3
4
- 4 -
chenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte. Im Übrigen
hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass bei der Verhältnismä-
ßigkeitsprüfung einschränkend zu berücksichtigen ist, dass die Legitimität des
Aufenthalts über viele Jahre belastet war, weil der Aufenthaltsstatus in formeller
Hinsicht zwar keine Lücken oder sonstigen Mängel aufwies, der Betroffene sich
aber materiellrechtlich entgegenhalten lassen muss, dass sein Aufenthalt durch
eine bewusste Täuschung seiner Eltern begründet worden ist, und damit der
Aufenthaltsdauer insgesamt nicht das Gewicht zukommt, wie wenn der Aufent-
halt formell und materiell in jeder Hinsicht unbedenklich wäre (vgl. Urteil vom
27. Januar 2009 a.a.O. Rn. 22). Inwiefern die Entscheidung des Berufungsge-
richts hiervon abweicht, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG (Auffangstreitwert
jeweils für beide Streitgegenstände).
Eckertz-Höfer Prof. Dr. Dörig Fricke
5