Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.06
OVG 8 B 7.04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
16. September 2005 mit Schriftsatz vom 15. März 2006 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5
ZPO.
Eckertz-Höfer Hund Richter
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