Urteil des BVerwG vom 17.01.2002, 1 B 12.02
Hund, Rechtsmittelbelehrung
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 12.02 OVG 10 LB 2234/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2001 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 26. November 2001 abgelaufenen Begründungsfrist
(§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer
fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der
Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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