Urteil des BVerwG vom 13.01.2006

Verfahrenskosten, Hund, Ausweisung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 119.05
VGH 11 S 770/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
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Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. September 2005 und das Urteil des Ver-
waltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2003 sind un-
wirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen
Rechtszügen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er-
ledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die
vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3
Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne
dieser Vorschrift entspricht es in der Regel, demjenigen die Verfahrenskosten
aufzuerlegen, der im Falle der Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen
wäre oder der durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst hat.
Danach ist der Beklagte mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil er den Kläger
ohne Änderung der Sach- und Rechtslage unter Hinweis auf das Urteil des Senats
vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - durch Aufhebung der angefochtenen
Ausweisungsverfügung klaglos gestellt hat. Soweit im Schriftsatz des Beklagten vom
20. Dezember 2005 die Aufhebung der Ausweisung vom "11.08.1999" mitgeteilt wird,
handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Gemeint ist die Ausweisungsverfügung
vom 12. August 1999.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund
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