Urteil des BVerwG vom 28.06.2002

Hauptsache, Folter, Islam, Überzeugung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 119.02 (1 PKH 22.02)
OVG A 3 S 370/99
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 11. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt
Klaus Walliczek, Kampstraße 27, 32423 Minden,
als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 2002 aufgehoben,
soweit er den Kläger betrifft.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Oberverwal-
tungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt
der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens zur Hälfte. Im Übrigen folgt die
Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Be-
schwerde zur Frage einer Gruppenverfolgung geltend gemachten
Verfahrensfehler hinsichtlich der vom Berufungsgericht festge-
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stellten Bevölkerungsentwicklung der Yeziden im Nordosten
Syriens und der Anzahl der Verfolgungsschläge gegen die dort
lebenden Yeziden liegen nicht vor. Dies hat der Senat zu ent-
sprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im
Beschluss vom 21. Juni 2002 im Verfahren BVerwG 1 B 43.02 im
Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Für die
Klägerin sind weitere Revisionszulassungsgründe nicht vorge-
bracht worden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ihr kann deshalb
auch die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger beruht
auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f. und 121 ZPO. Sie ist dem Klä-
ger nach dessen glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen
ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Der
Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht seinen An-
spruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2
VwGO). Denn das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches
Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Er-
wägung gezogen.
Der Kläger, offenbar syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens, hatte im erstin-
stanzlichen Klageverfahren vorgetragen, er sei von der Polizei
gefoltert worden. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass diese Darstellung nicht mehr aufrechterhalten werde,
nachdem der Kläger in seiner Erklärung vom 10. Dezember 2001
die Folter nicht mehr erwähnt habe (BA S. 17). Damit hat das
Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht be-
rücksichtigt. Denn der Kläger hat im Schriftsatz seines Pro-
zessbevollmächtigten vom 28. Januar 2002 ausdrücklich auf sei-
ne erstinstanzliche Folterdarstellung Bezug genommen.
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Auf diesem Gehörsverstoß kann die Entscheidung des Berufungs-
gerichts beruhen. Zwar hat das Berufungsgericht die Folterdar-
stellung des Klägers scheinbar (hilfsweise) als wahr unter-
stellt und gleichzeitig ihre Asylerheblichkeit verneint (BA
S. 18). In Wahrheit hat das Berufungsgericht aber lediglich
einen Teil der Darstellung in der Stellungnahme des Klägers
vom 7. bzw. 31. August 1998 als wahr unterstellt, während es
den entscheidungserheblichen Teil, dass der Polizist, der Mos-
lem gewesen sei, den Kläger als "ungläubig" bezeichnet habe,
ihn der Beleidigung des Islam beschuldigt habe und ihn deshalb
- in Anknüpfung an seine religiöse Überzeugung - habe foltern
lassen, gerade nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge-
zogen hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles kann deshalb nicht angenommen werden, dass das Beru-
fungsgericht die Folterdarstellung des Klägers in der gebote-
nen Weise berücksichtigt hat.
Da die Gehörsrüge Erfolg hat, kommt es auf die weiteren Rügen
der Beschwerde des Klägers nicht mehr an. Der Senat bemerkt
hierzu lediglich Folgendes: Der Vorwurf der Beschwerde, die
Berufungsentscheidung weiche im Zusammenhang mit der Frage re-
ligiös motivierter Folter von Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts ab, trifft nicht zu. Denn das Berufungsgericht
hat in seiner Entscheidung keinen Rechtssatz aufgestellt, mit
dem es einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-
richts oder des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abs-
trakten Rechtssatz widerspricht.
Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von
der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit, soweit er den Klä-
ger betrifft, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Eckertz-Höfer Richter Beck