Urteil des BVerwG vom 01.03.2007

Gerichtshof für Menschenrechte, Demokratische Republik Kongo, Alleinstehende Mutter, Kleinkind

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 118.06
OVG 4 A 892/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni
2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrens-
mangels nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechenden Weise dar.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde hält zunächst sinngemäß die Frage
für grundsätzlich bedeutsam, ob für eine alleinstehende Mutter, die mit einem
Kleinkind in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrt, wegen der dort
herrschenden wirtschaftlichen, sozialen und medizinischen Verhältnisse eine
extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG besteht. Diese Frage
zielt nicht, wie für eine Grundsatzrüge erforderlich, auf eine Rechtsfrage,
sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächli-
chen Verhältnisse im Kongo. Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
durch das Berufungsgericht. Soweit sie darauf verweist, dass in der Rechtspre-
chung der Oberverwaltungsgerichte Unterschiede in der Bewertung der maß-
geblichen Verhältnisse im Kongo bestünden, wäre damit allenfalls eine grund-
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sätzliche Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht dargetan. Mit einem solchen Vor-
bringen kann die Zulassung der Revision indes nicht erreicht werden.
Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch insofern nicht dargetan, als
die Beschwerde der Sache nach rügt, das Berufungsgericht habe die Berufung
gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts verfahrens-
fehlerhaft zugelassen. Die Beschwerde verkennt in diesem Zusammenhang,
dass die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach
§ 173 VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich - und so auch hier - entzogen ist (vgl. etwa
Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 82 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung geltend macht (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO), legt sie nicht ansatzweise dar, worin sie die
Verletzung im Einzelnen sieht.
Eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht oder den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte ist nicht veranlasst.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck
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