Urteil des BVerwG vom 26.08.2004

Kongo, Republik, Unterlassen, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 118.04
OVG A 5 B 286/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 26. Mai 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Aufklärungsrü-
ge (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die
den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts
aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, wann aufgrund der katastrophalen
Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu sehen ist, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern
bezieht sich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdi-
gung insbesondere der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse in der
Demokratischen Republik Kongo.
Auch die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht
eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass das Berufungsgericht
es unterlassen habe, die aktuelle politische Situation im Kongo umfassend aufzuklä-
ren. Unabhängig davon, dass die Beschwerde sich im Wesentlichen auf Ereignisse
bezieht, die erst nach der Berufungsentscheidung bekannt geworden sind, legt sie
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nicht dar, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter auf eine entsprechende
Aufklärung hingewirkt hätten oder inwiefern sich dem Gericht von sich aus weitere
Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt ferner nicht dar, wel-
che Beweis- und Erkenntnismittel ggf. infrage gekommen wären, welches Ergebnis
die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergeb-
nis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1
RVG.
Eckertz-Höfer Richter Beck