Urteil des BVerwG vom 17.01.2003

Pauschal, Hund, Mitwirkungspflicht, Anspruchsvoraussetzung

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 117.02
OVG 17 A 3001/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 16. Januar 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist
deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche
Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im In-
teresse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisions-
gerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich
bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss
daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung
zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beant-
wortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen
Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die
Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, "dass es von
grundsätzlicher Bedeutung ist, seinen Fall zu entscheiden, und
zwar auch im Hinblick auf weitere Fälle vergleichbarer Art,
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die noch zur Entscheidung anstehen dürften". Die Beschwerde
führt im Einzelnen aus, aus welchen Gründen nach ihrer Auffas-
sung "die Anspruchsvoraussetzung des Art. 28 Staatenlosenüber-
einkommen durch das OVG nicht richtig angewandt worden ist
bzw. die Anwendung außerhalb des tatrichterlichen Ermessens
liegt". Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist
eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erwähnten Anfor-
derungen entsprechend dargetan. Die Beschwerde wendet sich in-
soweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer
Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie
die Zulassung der Revision ebenso wenig erreichen, wie mit der
nicht näher substantiierten Behauptung, es gebe zahlreiche
Fälle, die mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen seien.
Auch mit dem Vorbringen, dass "das Bundesverwaltungsgericht
die Möglichkeit hat, die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die
Frage der Mitwirkungspflicht im Einzelnen näher darzulegen, da
dies nicht allein Sache des Tatrichters ist", wird eine klä-
rungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechend dargetan. Ebenso wenig
genügt es der gesetzlichen Darlegungspflicht, wenn die Be-
schwerde ohne näheres Eingehen auf die Entscheidungsgründe des
angegriffenen Urteils und ohne Erläuterungen des Standes von
Rechtsprechung und Literatur pauschal kritisiert, die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, "die jeweiligen Kläger müssten in
mehreren ... Generationen zurück in die Vergangenheit
jeweiligen Personalien mitteilen", entspreche nicht Art. 28
des Staatenlosenübereinkommens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Hund