Urteil des BVerwG vom 15.09.2006

Behandlung, Aserbaidschan, Heimatstaat, Berg

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 116.06
VGH 9 B 04.30561
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 20. Februar 2006 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz
nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechen-
den Weise dar.
1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob im
Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine lediglich regional
bestehende Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausreichend sein soll,
wenn der Ausländer faktisch gar nicht in seinen Herkunftsstaat - sondern nur in
einen Teil davon - zurückkehren kann“ (Beschwerdebegründung S. 3 unten).
Die Beschwerde ist der Auffassung, dass eine ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 5 AufenthG begründende Gefahr landesweit drohen müsse. Dem ste-
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he die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen, wonach eine in
Berg-Karabach als Teilgebiet Aserbaidschans drohende menschenrechtswidri-
ge Behandlung ausreiche, weil den Klägern die Einreise in das übrige Staats-
gebiet praktisch unmöglich sei.
Mit ihrem Vorbringen legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - ein Klä-
rungsbedürfnis für die von ihr aufgeworfene Frage dar. Denn nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass Gefahren im
Sinne von § 60 Abs. 2 bis 3 und 5 bis 7 AufenthG (zuvor § 53 AuslG) zwar
grundsätzlich landesweit drohen müssen, um für den Betroffenen ein Abschie-
bungsverbot zu begründen. Allerdings liegt ein Abschiebungsverbot auch dann
vor, wenn der Ausländer bei lediglich in Gebietsteilen drohenden Gefahren das
sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. Urteil vom
16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 <79>; Urteil vom
17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>; Beschluss
vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 B 339.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG
Nr. 65; Beschluss vom 29. September 2005 - BVerwG 1 B 54.05 - Buchholz
402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3). Denn die Subsidiarität der Schutzge-
währung im Zufluchtsstaat greift nicht, wenn Schutz im Heimatstaat - hier
wegen fehlender Erreichbarkeit von Schutz bietenden Regionen in Aserbaid-
schan - nicht erlangt werden kann. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass inso-
weit ein weitergehender oder erneuter Klärungsbedarf bestehen soll.
b) Die Beschwerde hält im Übrigen die Frage für klärungsbedürftig, „ob im Rah-
men der abschiebungsschutzrechtlichen Entscheidung - in Anlehnung an die
Rechtsprechung zur asylrechtlichen Relevanz oder der im Sinne von § 60
Abs. 1 AufenthG - die ‚Ausbürgerung’ und/oder Wiedereinreiseverweigerung
etwa die menschenrechtswidrige Behandlung darstellen müsste, um trotz tat-
sächlicher Unmöglichkeit der Rückkehr noch zur Feststellung eines Abschie-
bungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf diesen speziellen
Zielstaat gelangen zu können“ (Beschwerdebegründung S. 4). Sie legt aber
auch insoweit einen Klärungsbedarf nicht dar, insbesondere zeigt sie nicht auf,
dass es auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Denn
das Berufungsgericht hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG
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nicht aus einer Ausbürgerung oder Wiedereinreiseverweigerung durch den
Staat Aserbaidschan abgeleitet, sondern aus einer menschenrechtswidrigen
Behandlung der Kläger in Berg-Karabach, der sie sich nicht durch ein Auswei-
chen nach Stamm-Aserbaidschan entziehen können (vgl. UA S. 7 - 10).
2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Revisi-
on wegen einer Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Denn die Beschwer-
de zeigt keinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts auf, von dem das
Berufungsgericht abgewichen ist.
Die Beschwerde sieht in der Beschränkung der Gefährdungsprüfung durch das
Berufungsgericht auf Berg-Karabach als einen Teil des Staatsgebietes von
Aserbaidschan eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, die für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG eine
landesweite Gefährdung fordert. Sie geht allerdings nicht darauf ein, dass nach
der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auch lediglich in Gebietsteilen
drohende Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG be-
gründen können, wenn der Ausländer das sichere Gebiet in seinem Heimat-
staat nicht erreichen kann. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das angefoch-
tene Urteil von dieser Rechtsprechung abweicht.
Soweit die Beschwerde weiter rügt, dass bei fehlender Rückkehrmöglichkeit
nach dem Urteil des Senats vom 10. Juli 2003 in dem Verfahren BVerwG
1 C 21.02 (BVerwGE 118, 308) „eine Verpflichtung zur Feststellung diesbezüg-
licher Abschiebungshindernisse grundsätzlich nicht in Betracht“ komme (Be-
schwerdebegründung S. 3 Mitte), entspricht sie ebenfalls nicht den Darle-
gungsanforderungen für eine Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn
sie bezeichnet keinen Rechtssatz aus dem Urteil des Berufungsgerichts, der
von einem Rechtssatz in dem genannten Urteil des Senats abweicht. Im Übri-
gen ergibt sich aus dem Urteil des Senats nur, dass ein Gericht unter den dort
genannten besonderen Bedingungen von der Prüfung des Vorliegens von Ge-
fahren im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 3 und 5 bis 7 AufenthG (zuvor § 53 AuslG)
absehen „darf“, hierzu aber nicht verpflichtet ist (BVerwGE 118, 308 <312 f.>).
Auch mit der Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2001 in
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dem Verfahren BVerwG 1 C 11.01 (BVerwGE 115, 267) zeigt die Beschwerde
keine Divergenz auf. Ebenso geht die Bezugnahme auf die Ausführungen im
Urteil des Senats vom 22. Februar 2005 in dem Verfahren BVerwG 1 C 17.03
(BVerwGE 123, 18) zu Staatenlosen fehl, weil das Berufungsgericht - wie die
Beschwerde nicht verkennt - keine Feststellungen zur Staatenlosigkeit der Klä-
ger getroffen, es vielmehr als möglich angesehen hat, dass sie weiterhin aser-
baidschanische Staatsangehörige sind (UA S. 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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