Urteil des BVerwG vom 25.04.2006

Rechtliches Gehör, Politische Verfolgung, Bundesamt, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 116.05
OVG 5 LB 51/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
Hund und Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsge-
richt zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kosten-
entscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Kläger rügt zu Recht, dass das
Berufungsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat
entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht in der gebotenen Wei-
se zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.
Die Beschwerde sieht im Ergebnis zu Recht einen Verfahrensverstoß in den
Ausführungen, mit denen im Berufungsurteil die Heranziehung des Maßstabs
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung begründet
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wird. Diesen Ausführungen zufolge war der Kläger, wie in dem angefochtenen
Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom
6. Mai 1997 zutreffend angenommen worden sei, bei seiner Ausreise nicht von
politischer Verfolgung betroffen gewesen. Auf die Gründe dieses Bescheids
nahm das Berufungsgericht „insoweit in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG
Bezug, weil der Kläger die gegen diesen Bescheid erhobene Klage
zurückgenommen hat, soweit die eine Vorverfolgung voraussetzende Anerken-
nung als Asylberechtigte abgelehnt wurde, und Anhaltspunkte dafür, dass die in
diesem Bescheid insoweit getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, weder
geltend gemacht wurden noch erkennbar sind“ (UA S. 10).
Hiermit hat das Berufungsgericht die von dem Kläger geltend gemachten Vor-
fluchtgründe nur unzureichend zur Kenntnis genommen und erwogen. Zwar ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Vor-
trag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbe-
zogen hat, auch wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich
mit jedem Gesichtspunkt auseinander gesetzt hat. Etwas anderes gilt aber,
wenn es auf den wesentlichen Kern des Vorbringens des Klägers nicht eingeht.
Das ist hier hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vorfluchtgründe der
Fall. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass der Kläger an seinem
diesbezüglichen Vorbringen vor dem Bundesamt ausdrücklich festgehalten und
im gerichtlichen Verfahren insoweit weitere Einzelheiten vorgetragen hat (vgl.
besonders Schriftsatz vom 19. Juni 1997). Mit diesem Vorbringen hätte sich das
Berufungsgericht über die Erwähnung im Tatbestand des Urteils hinaus näher
auseinander setzen müssen. Die erwähnte Bezugnahme auf den angegriffenen
Bescheid reichte unter den besonderen Umständen des Falles nicht aus, zumal
nicht deutlich wird, ob das Berufungsgericht den in Rede stehenden
Verfolgungsvortrag als unglaubhaft angesehen oder eine politische Verfolgung
des Klägers wegen - vom Berufungsgericht offenbar nicht von vornherein aus-
geschlossener (vgl. UA S. 11 2. Absatz) - tatsächlicher oder vermuteter Re-
gimegegnerschaft verneint hat. Unklar bleibt im Übrigen auch die Bedeutung
der Rücknahme der auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Klage
im Zusammenhang mit der erwähnten Bezugnahme auf den angefochtenen
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Bescheid im Berufungsurteil. Bei der Befassung mit dem Vorbringen des Klä-
gers wird das Berufungsgericht auch auf dessen - im angegriffenen Bescheid
nicht berücksichtigtem - Vortrag eingehen müssen, iranische Sicherheitskräfte
hätten nach der Verhaftung des Abteilungsleiters auch das Haus durchsucht, in
dem der Kläger mit seinen Eltern gelebt habe (Bundesamtsakte Bl. 28 f. und
Schriftsatz vom 4. Februar 1999, S. 2).
Die Entscheidung kann auch auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen. Es
ist nämlich nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Gewährung
rechtlichen Gehörs den herabgestuften Prognosemaßstab herangezogen hätte
und zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Hat bereits diese Gehörsrüge Erfolg, kommt es auf die weiteren von der Be-
schwerde erhobenen Rügen nicht an. Der Senat verweist im Interesse der Ver-
fahrensbeschleunigung die Sache nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung
der Berufungsentscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Dr. Mallmann Hund Richter
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