Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Amnesty International, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 116.04
OVG 20 A 117/03.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt
voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen
wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angespro-
chene Frage, ob und inwieweit "sich seit der letzten Stellungnahme von amnesty in-
ternational vom November 2003 die Menschenrechtslage und Sicherheitslage im Irak
gravierend verschlechtert" hat, zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr
die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellun-
gen. Die Beschwerde wendet sich der Sache nach lediglich gegen die ihrer Ansicht
nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil.
Damit kann sie aber die Zulassung der Revision nicht erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG n.F.) nicht erhoben. Der Ge-
genstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig