Urteil des BVerwG vom 31.03.2005

Politische Verfolgung, Irak, Gefährdung, Tod

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 115.04
OVG 2 L 293/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Mai 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan,
die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Eine den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechende Grundsatzrüge
setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für
die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts voraus. Eine
derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr sinngemäß
aufgeworfenen Fragen, ob nicht in bestimmten Fällen bei einer Rückkehr in den
(Nord-)Irak nach wie vor politische Verfolgung drohe, ob ausgeschlossen werden
könne, dass jedenfalls der Klägerin politische Verfolgung drohe, sei es durch die
neuen Autoritäten, sei es durch islamistische Gruppen, die teilweise noch von An-
hängern des alten Regimes unterstützt würden, und letztlich ob weiter auszuschlie-
ßen sei, dass die Klägerin von den Personen, die für den Tod ihres Mannes und ih-
res Vaters verantwortlich seien, ebenfalls getötet werde, zielen nicht auf Rechtsfra-
gen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und
Würdigung der politischen Verhältnisse im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins
und der individuellen Gefährdung der Klägerin. Die Beschwerde wendet sich in der
Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw.
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unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Mit derar-
tigen Angriffen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegen-
standswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).
Eckertz-Höfer Richter Beck