Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Rente, Aufenthalt, Erwerbseinkommen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 114.04
OVG NRW 19 A 2264/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde hält im Zusammenhang mit § 16 Abs. 5 AuslG verschiedene Fragen
für grundsätzlich klärungsbedürftig, die u.a. dadurch gekennzeichnet sind, dass ne-
ben einer (Witwen-)Rente ein eigenes Erwerbseinkommen erzielt wird bzw. erzielt
worden ist. Nach dem Vorbringen der Beschwerde stellen sich diese Fragen aller-
dings nicht im Falle der Klägerin, sondern in dem Verfahren ihrer Mutter (BVerwG
1 B 113.04). Zwar bezieht auch die Klägerin nach dem Tode ihres Vaters eine (Wai-
sen-)Rente; auch sie macht einen Anspruch nach § 16 Abs. 5 AuslG geltend. Das
Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch aber - ungeachtet der Frage des
Rentenbezugs - bereits deshalb verneint, weil es im Falle der Klägerin an einem
mindestens achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehle, den § 16
Abs. 5 AuslG voraussetzt. Gegen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen
und rechtlichen Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts hat die Beschwerde keine
Einwendungen erhoben. Sie befasst sich vielmehr ausschließlich mit den tatsäch-
lichen und rechtlichen Gegebenheiten im Verfahren der Mutter der Klägerin. Das
Beschwerdevorbringen kann daher im Falle der Klägerin nicht zur Zulassung der Re-
vision führen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kosten-
rechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer Richter Prof. Dr. Dörig