Urteil des BVerwG vom 03.05.2006

Prüfungspflicht, Veröffentlichung, Mitteilungspflicht, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 113.05 (1 PKH 33.05)
VGH 7 UE 1823/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. September 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 ZPO). Dabei kann offen bleiben, wann der mit Schriftsatz vom
1. November 2005 gestellte Prozesskostenhilfeantrag vorliegend entschei-
dungsreif gewesen ist. Denn bereits zum - frühest möglichen - Zeitpunkt des
Eingangs dieses Antrags bei Gericht am 2. November 2005 bestanden für die
Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Erfolgsaussichten mehr.
Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
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1. ob die mit § 73 Abs. 2a AsylVfG eingeführte fristgebun-
dene Prüfungspflicht ausschließlich öffentlichem Interesse
an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtig-
ten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten nicht mehr zu-
stehenden Rechtsposition dient und
2. ob es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des
§ 73 Abs. 2a Satz 1 und 2 AsylVfG, an die die nach § 73
Abs. 2a Satz 3 AsylVfG zu treffende Ermessensentschei-
dung anknüpft, um einen zukunftsgerichteten Auftrag an
das Bundesamt handelt mit der Folge, dass eine Anwen-
dung auf so genannte Altfälle ausscheidet,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung.
Die zweite Frage ist, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein
kann, durch das Urteil des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C
21.04 - (DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) inzwi-
schen rechtsgrundsätzlich entschieden. Danach findet § 73 Abs. 2a AsylVfG auf
vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine An-
wendung (a.a.O. Leitsatz 4). Dementsprechend ist das Berufungsgericht auch
zutreffend davon ausgegangen, dass diese Vorschrift auf den dem Kläger am
11. Mai 2004 zugestellten Widerrufsbescheid nicht anwendbar ist. Einen wei-
tergehenden Klärungsbedarf in dieser Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Auf die von der Beschwerde aufgeworfene erste Frage, ob die in § 73 Abs. 2a
AsylVfG vorgesehene Prüfungspflicht ausschließlich öffentlichem Interesse
dient, käme es in einem Revisionsverfahren mangels Anwendbarkeit dieser
Vorschrift auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsbescheide nicht an.
Auch diese in dem zitierten Grundsatzurteil vom 1. November 2005 ausdrück-
lich offen gelassene Frage kann daher mangels Entscheidungserheblichkeit
nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig
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