Urteil des BVerwG vom 06.04.2004

Hund, Aufklärungspflicht, Prozesskosten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 113.03 (1 PKH 51.03)
OVG 9 A 937.02.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. April 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und B e c k
beschlossen:
Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskos-
ten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2003 wird
verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Er-
folgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie
entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulas-
sungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das hat der Senat zu entsprechenden
Rügen des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen im Verfahren BVerwG 1 B
12.03 näher ausgeführt (Beschluss vom 24. Oktober 2003 - BVerwG 1 B 12.03 -);
hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weitern Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Eckertz-Höfer
Hund
Richter