Urteil des BVerwG vom 25.04.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 113.02 (1 PKH 19.02)
VGH 8 B 97.34349
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
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Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Januar 2002 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhuta-
nische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den in-
dischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob fehlen-
de Landeskenntnisse ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit bhu-
tanischer Asylantragsteller sind", zielt nicht auf eine
Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher
Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen.
In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art
einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzu-
treffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beru-
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fungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht
erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter