Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Hochschule, Erlass, Rechtsschutz

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 112.04/1 VR 3.04 (1 PKH 33.04)
VGH 13 S 326/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n sowie die Rich-
terin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Juli
2003 und seine weiteren Anträge werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Antrags-
verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 €, für das Antragsverfahren auf 2 500 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwer-
de und die weiteren Anträge des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem
angegriffenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er
kann daher auch nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange-
griffen werden (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist das Urteil des Verwaltungsge-
richts vom 23. September 2002 nach Ablehnung der Berufungszulassung rechtskräf-
tig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Angesichts dieser rechtskräftigen Ent-
scheidung können auch die weiteren Anträge des Klägers, mit denen er unter ande-
rem vorläufigen Rechtsschutz begehrt, keinen Erfolg haben. Soweit dem Schriftsatz
vom 16. August 2004 ein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123
VwGO) zu entnehmen sein sollte, bleibt es dem Kläger unbenommen, sich an das
zuständige örtliche Verwaltungsgericht zu wenden.
Unabhängig hiervon sind die Beschwerde und die weiteren Anträge deshalb unzu-
lässig, weil davon auszugehen ist, dass sie nicht - wie gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
erforderlich - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Rechtsanwalt B. hat nämlich auf
Anfrage mitgeteilt, dass er für den Kläger in dieser Sache nicht gegenüber dem Bun-
desverwaltungsgericht tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Beck