Urteil des BVerwG vom 25.04.2003

Gefahr, Irak, Verfahrensmangel

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 112.03
OVG 9 A 4317/01.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwal-
tungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann dahingestellt bleiben,
ob das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 133 Abs. 2
Satz 2 VwGO entsprechend bezeichnet ist. Dies könnte zweifel-
haft sein, weil der Kläger ein "Urteil des Senats vom
24.09.2001" als Gegenstand seiner Beschwerde nennt, "zuge-
stellt am 17.10.2001". Die den Kläger betreffende Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts ist hingegen ein Beschluss und da-
tiert vom 17. Januar 2003.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt jedenfalls daraus,
dass in der Beschwerdebegründung ein Zulassungsgrund im Sinne
von § 132 Abs. 2 VwGO weder benannt noch in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt ist. Eine solche
Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des
- 3 -
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die
Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entschei-
dung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im
Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl
in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in
seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl.
Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW
1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevor-
bringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die den Tatsa-
chengerichten vorbehaltene Feststellung der tatsächlichen
Verhältnisse und der Bewertung der dem Kläger drohenden Gefahr
bei Rückkehr in den Irak. Denn die Frage, ob Kurden - wie dem
Kläger - in den Provinzen des Nordirak eine Gefahr im Sinne
von § 53 Abs. 6 AuslG droht, ist in erster Linie eine Tatsa-
chenfrage. Die Beschwerdebegründung zeigt auch mit ihren Aus-
führungen zu der durch den Irakkrieg eingetretenen Änderung
der Lage im Nordirak einen rechtlich beachtlichen Grund für
die Zulassung der Revision nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG .
Eckertz-Höfer Beck Prof. Dr. Dörig