Urteil des BVerwG vom 25.04.2002

Hund

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BESCHLUSS
BVerwG 1 B 112.02 (1 PKH 18.02)
VGH 8 B 97.30439
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. Januar 2002 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuleh-
nen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zu-
lassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche
lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufge-
worfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhuta-
nische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den in-
dischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob fehlen-
de Kenntnisse ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit bhutani-
scher Asylantragsteller sind", zielt nicht auf eine Rechtsfra-
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ge. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher Verhält-
nisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. In die-
sem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art einer
Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende
tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil.
Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der
Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Mallmann Hund Richter